Rz. 9
Den genauen Bezug und das Verhältnis zwischen USchadG und der daraus resultierenden USV ist bereits aus der Beschreibung des Gegenstandes der Versicherung in Ziff. 1 USV abzulesen. Danach ist versichert die "gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß USchadG zur Sanierung von Umweltschäden". Umweltschäden sind nach den Versicherungsbedingungen die "Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, Schädigungen der Gewässer und Schädigungen des Bodens". Insoweit wird also unmittelbar Bezug genommen auf die bereits dargestellten Definitionen nach § 2 Nr. 1 USchadG.
Rz. 10
Uneindeutig ist indes die Formulierung, ob mit einer USV auch die Risiken abgedeckt sind, die in anderen Nationalstaaten in Umsetzung der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) begründet werden. Im Rahmen der vorzitierten Beschreibung des Versicherungsschutzes ist ein Verweis nicht enthalten. Allerdings enthält Ziff. 1.1 Abs. 3 USV einen solchen, so dass im Umkehrschluss resümiert werden kann, dass auch andersstaatliche nationale Umsetzungen der EU-Umwelthaftungsrichtlinie grundsätzlich vom Deckungsschutz dieser USV erfasst sein können. Dies erfolgt allerdings nicht automatisch. Vielmehr ist im Rahmen der Ziff. 13 USV die Berücksichtigung der Sonderklausel "Versicherungsfälle im Ausland" heranzuziehen. Im Grundsatz aber kann und sollte die USV europaweit eine Deckung der Schäden aufgrund nationalstaatlicher Umsetzungen der EU-Umwelthaftungsrichtlinie bieten.
Rz. 11
Ausgenommen vom Versicherungsschutz sind allerdings nach Ziff. 1.1 Abs. 3 USV solche gegen die Versicherungsnehmer gerichteten Ansprüche, die auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen die Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Entsprechende Ansprüche können nur über eine Betriebs- oder Berufshaftpflichtversicherung oder eine Umwelthaftpflichtversicherung vereinbart werden. Nicht abzuschätzen ist aufgrund dieser Regelung derzeit allerdings, ob diese Versicherungsbegrenzung bei Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers nicht zu einer "Flucht in das öffentliche Recht" führen wird. Soweit ein versicherter Schädiger beispielsweise Grund und Boden oder ein Gewässer eines Dritten verunreinigt und kontaminiert hat und dieser Dritte aufgrund privatrechtlicher gesetzlicher Haftungsnormen, z.B. § 823 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB i.V.m. einer auf einem Schutzgesetz beruhenden Norm, Schadensersatzansprüche gegen den Schädiger geltend macht, stellt sich die Frage, ob und inwieweit dieser Versicherungsschutz genießt. Nach der Betriebshaftpflichtversicherung wird der Schädiger keinen Versicherungsschutz verlangen können aufgrund der Nullstellung von Umweltrisiken. Die Umwelthaftpflichtversicherung dürfte keinen hinreichenden Schutz bilden, weil die Beschädigung eines Umweltmediums bzw. Umweltpfades als solches in der Regel nicht versichert ist. Wenn allerdings lediglich ein Dritter privatrechtliche Schadensersatzansprüche geltend macht, würde danach auch die USV nicht greifen. Deckungsschutz würde nur erreicht, wenn der Schädiger oder ggf. auch der Geschädigte selbst von der Behörde für die Sanierungsmaßnahmen in Anspruch genommen werden, insofern also "über Bande gespielt" würde. Die Einschaltung der Behörden ist somit vermehrt zu erwarten, um auch Deckungsschutz herbeizuführen. Faktisch allerdings ist über die Informationspflicht des § 4 USchadG ohnehin eine entsprechende Verpflichtung gegeben, so dass die Konzeption als solche gleichwohl vertretbar erscheint, den Versicherungsschutz gleichwohl aber eingrenzt.