a) Abtretungsklausel
Rz. 324
Im Unterschied zur GmbH kann die Nachfolge in der Satzung einer Aktiengesellschaft aufgrund der Satzungsstrenge (§ 23 Abs. 5 AktG) nur sehr eingeschränkt geregelt werden.
Rz. 325
Eine Abtretungsverpflichtung kann in der Satzung einer Aktiengesellschaft nicht begründet werden, da darin ein Verstoß gegen das Verbot der Begründung von Nebenleistungsverpflichtungen gesehen wird (§ 54 AktG). Die Vereinbarung von Erwerbsrechten und Andienungspflichten ist im Aktienrecht gleichfalls nicht möglich.
Rz. 326
Soweit die Gesellschaft Namensaktien (und nicht Inhaberaktien) ausgegeben hat, kann die Satzung die Übertragung von der Zustimmung der Gesellschaft abhängig gemacht werden. Die Vinkulierung von Namensaktien ist allerdings nur für rechtsgeschäftliche Übertragungen möglich und kann nicht auf den Erwerb im Wege der Erbfolge ausgedehnt werden (§ 68 Abs. 2 AktG). Im Falle der Vinkulierung bedarf allerdings die Übertragung von Aktien zur Erfüllung eines Vermächtnisses oder im Rahmen einer Erbauseinandersetzung der Zustimmung der Gesellschaft. Die Aufnahme einer Vinkulierungsklausel in die Satzung einer bereits bestehenden Aktiengesellschaft bedarf der Zustimmung aller betroffenen Aktionäre (§ 180 Abs. 2 AktG). Ein solcher Beschluss wird meist nur bei Familienaktiengesellschaften mit überschaubarem Aktionärskreis erreichbar sein.
Rz. 327
Die Verfügung über Inhaberaktien kann nicht beschränkt werden.
b) Einziehungsklausel
Rz. 328
Dagegen ist es auch im Aktienrecht zulässig, dass die Satzung im Falle des Todes eines Aktionärs die Einziehung der Aktien vorsieht (§§ 237 ff. AktG). Die Einziehung kann generell oder nur für bestimmte Fälle angeordnet werden (z.B. wenn die Erben die Aktien nicht innerhalb einer bestimmten Frist auf Mitaktionäre, Abkömmlinge oder Ehepartner des Aktionärs übertragen).
Rz. 329
Die Einziehung der Aktien setzt im Aktienrecht (anders als im GmbH-Recht) zwingend eine Kapitalherabsetzung voraus. Ein Einziehungsbeschluss der Hauptversammlung ist nicht erforderlich. Für die in der Satzung vorgesehene Einziehung genügt eine Entscheidung des Vorstands (§ 237 Abs. 6 AktG). Bei der Einziehung sind grundsätzlich die Vorschriften über eine ordentliche Kapitalherabsetzung, einschließlich der Bestimmungen für den Schutz von Gläubigern (§ 225 AktG) einzuhalten. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Aktionär seine Einzahlungsverpflichtung voll erfüllt hat und die Einziehung zu Lasten des Bilanzgewinns oder einer Gewinnrücklage erfolgt (s. im Einzelnen § 237 Abs. 3 AktG).
Praxishinweis
Eine Einziehung der Aktien im Erbfall ist damit – wenn überhaupt – nur dann praktikabel, wenn die Aktionäre ihre Einlagen vollständig erbracht haben und die Gesellschaft eine Gewinnrücklage mit einer entsprechenden Zweckbestimmung gebildet hat.
Rz. 330
Die Vernichtung der Aktienurkunden ist nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit der Einziehung der Aktien. Gleichwohl sollte der Vorstand die Aktienurkunden nach Möglichkeit vernichten bzw. für kraftlos erklären lassen.
Muster 23.29: Einziehungsklausel
Muster 23.29: Einziehungsklausel
Aktien eines verstorbenen Aktionärs können ohne Zustimmung der Erben oder Vermächtnisnehmer eingezogen werden, wenn sie nicht ausschließlich auf Personen übergehen, die Aktionäre, Ehegatten oder Abkömmlinge von Aktionären sind. Über die Einziehung entscheidet der Vorstand. Die Erben erhalten in diesem Fall eine Abfindung nach den Bestimmungen dieser Satzung.