Rz. 152

Enthält der Gesellschaftsvertrag keine Regelung über den Tod eines Gesellschafters, kommt die gesetzliche Regelung zur Anwendung. Danach führt der Tod eines Gesellschafters einer OHG nicht zur Auflösung der Gesellschaft. Der verstorbene Gesellschafter scheidet vielmehr aus der Gesellschaft aus und die Gesellschaft wird mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt (ab 1.1.2024: § 130 Abs. 1 Nr. 1 HGB n.F., zuvor: § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HGB a.F.). Die gesetzliche Regelung entspricht einer Fortsetzungsklausel (siehe dazu Rdn 142 ff.).

 

Rz. 153

Die gesetzliche Regelung ist insofern unzureichend, als den Erben des Gesellschafters ein schuldrechtlicher Anspruch auf Abfindung in Höhe des vollen Verkehrswerts der Beteiligung zusteht (ab 1.1.2024: § 105 Abs. 3 HGB n.F. i.V.m. § 728 BGB n.F. und §§ 130, 135 HGB n.F.,[123] zuvor: § 105 Abs. 3 HGB a.F. i.V.m. § 738 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.).[124] Der Gesellschaftsvertrag wird daher regelmäßig eine Beschränkung der Abfindung vorsehen, um die sonst drohende finanzielle Belastung der Gesellschaft zu vermeiden. Jede Beschränkung der Abfindung muss einer gerichtlichen Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten (siehe §§ 138, 242 BGB). Viele Einzelheiten in diesem Zusammenhang waren und sind umstritten. Im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts wurde die Regelung zur Abfindung (ab 1.1.2024: § 728 BGB n.F. und § 135 HGB n.F., zuvor: § 738 BGB) zwar sprachlich geändert, blieb inhaltlich aber weitgehend unverändert.[125]

[123] Zur Abfindung ausscheidender Personengesellschafter nach dem MoPeG siehe Hüttemann/Meyer, ZIP 2022, 935.
[124] Zur Kritik an der gesetzlichen Neuregelung siehe nur Gustavus, GmbHR 1998, 17, 20; Lamprecht, ZIP 1997, 919, 920 f.; Marotzke, ZEV 1997, 389, 390; Priester, DNotZ 1998, 691, 704 f.; K. Schmidt, NJW 1998, 2161, 2166; K. Schmidt, DB 1998, 61, 64.
[125] Siehe zu § 728 BGB n.F. auch BT-Drucks 19/27635, S. 175.

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