Rz. 131
Bei einer Mehrheit von Erben wird ein zum Nachlass gehörendes Einzelunternehmen gemeinschaftliches Vermögen der Erbengemeinschaft (§§ 2032 ff. BGB). Die Fortführung des Einzelunternehmens durch eine Erbengemeinschaft ist rechtlich ohne zeitliche Begrenzung zulässig. Eine zwangsweise Umwandlung der Erbengemeinschaft in eine OHG erfolgt nicht. Das Recht der OHG (§§ 105 ff. HGB) findet aber (zumindest im Innenverhältnis) entsprechende Anwendung.
Rz. 132
Allerdings erscheint eine Erbengemeinschaft gleichwohl nicht zur Fortführung eines Einzelunternehmens geeignet. Eine Erbengemeinschaft wird grundsätzlich durch sämtliche Miterben gemeinsam vertreten (§§ 2038 ff. BGB), was für die Führung eines Handelsunternehmens wenig praktikabel erscheint. Demgegenüber ist bei einer OHG grundsätzlich jeder Gesellschafter einzeln zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt (§ 125 HGB). Die Erbengemeinschaft ist zudem auf Antrag eines Miterben jederzeit auseinanderzusetzen und damit nicht auf den dauerhaften Fortbestand eines Unternehmens angelegt.
Rz. 133
Eine Erbengemeinschaft kann ein Einzelunternehmen grundsätzlich auch dann in ungeteilter Erbengemeinschaft fortführen, wenn einer oder mehrere der Miterben noch minderjährig sind. Eine Genehmigung des Familiengerichts ist dazu nicht erforderlich. Dem minderjährigen Miterben steht allerdings bei Erreichen der Volljährigkeit ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, mit dem er seine Mitgliedschaft in der Gesellschaft endgültig beenden kann (ab 1.1.2024: § 725 BGB n.F., zuvor: § 723 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BGB a.F.). Das Kündigungsrecht kann nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden (ab 1.1.2024: § 725 Abs. 6 BGB n.F., zuvor: § 723 Abs. 3 BGB a.F.). Die Kündigung und der damit verbundene Abfindungsanspruch können die Liquidität des Unternehmens erheblich belasten. Hat der Minderjährige seine Mitgliedschaft nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Volljährigkeit gekündigt, wird vermutet, dass etwaige Verbindlichkeiten aus der Mitgliedschaft erst nach dem Eintritt der Volljährigkeit entstanden sind und keiner Haftungsbeschränkung unterliegen (§ 1629a Abs. 4 BGB). Der minderjährige Miterbe kann seine Haftung dann nicht mehr auf das bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandene Vermögen beschränken (§ 1629a Abs. 1 BGB).
Rz. 134
Die Erbengemeinschaft kann das Unternehmen in eine andere Rechtsform (z.B. OHG, KG oder GmbH) umwandeln. Eine Umwandlung nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes ist dabei allerdings nicht möglich, da die Erbengemeinschaft nicht zu den umwandlungsfähigen Rechtsträgern gehört (§ 3 UmwG). Im Regelfall werden die Aktiva und Passiva des Einzelunternehmens vielmehr im Wege der Einzelrechtsnachfolge auf den neuen Rechtsträger übertragen. Ist ein Mitglied der Erbengemeinschaft minderjährig, bedarf die Übertragung der Wirtschaftsgüter der Genehmigung des Familiengerichts (§§ 1848 ff., 1852 BGB und 1643 BGB n.F.). Falls einer der gesetzlichen Vertreter selbst Mitglied der Erbengemeinschaft ist, muss zusätzlich ein Ergänzungspfleger bestellt werden (§ 1824 BGB n.F.).