I. Einzelunternehmen
1. Vererblichkeit des Einzelunternehmens
Rz. 121
Das Einzelunternehmen ist vererblich (siehe §§ 22, 27 HGB). Es unterliegt trotz der besonderen Zweckbestimmung der in ihm zusammengefassten Vermögenswerte der erbrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge. Alle zum Unternehmen gehörenden Vermögensgegenstände (z.B. Grundstücke, Forderungen, Patente) gehen auf den Erben über. Die bilanzielle Zusammenfassung der Vermögensgegenstände begründet kein Sondervermögen.
Rz. 122
Ein minderjähriger Erbe kann das Einzelunternehmen ohne Genehmigung des Familiengerichts fortführen. Die Haftung für Verbindlichkeiten, die seine Eltern durch Rechtsgeschäft begründet haben, kann er jedoch auf das bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandene Vermögen beschränken, indem er das Handelsgeschäft innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Volljährigkeit einstellt (§ 1629a Abs. 4 Satz 2 BGB).
Rz. 123
Im Falle der Vor- und Nacherbschaft geht das Nachlassvermögen als Ganzes auf den Vorerben über (§§ 2100 ff. BGB). Der Vorerbe wird in das Handelsregister als Einzelunternehmer ohne Nacherbenvermerk (anders dagegen im Grundbuch, s. § 51 GBO) eingetragen. Der Vorerbe entscheidet, ob er das Handelsgeschäft fortführt. Der Nacherbe haftet für die Verbindlichkeiten des Vorerben (§ 27 HGB) und zwar unabhängig davon, ob die Verbindlichkeiten im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung eingegangen worden sind.
Rz. 124
Erfordert die Führung des Einzelunternehmens eine öffentlich-rechtliche Genehmigung, erlischt diese i.d.R. mit dem Tod des Inhabers. In Einzelfällen ist jedoch eine vorübergehende Fortführung möglich (z.B. § 46 GewO, § 4 HandwO).
Rz. 125
Der Übergang des Handelsgeschäfts durch Erbgang ist von dem oder den Erben zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§§ 31 Abs. 1, 12 HGB). Zum Nachweis der Erbfolge ist der Anmeldung eine Ausfertigung des Erbscheins oder eine Ausfertigung der notariell beurkundeten Verfügung von Todes wegen samt Eröffnungsniederschrift beizufügen.
2. Haftung der Erben für Verbindlichkeiten des Einzelunternehmens
Rz. 126
Für die vom Erblasser in dem Einzelunternehmen begründeten Verbindlichkeiten haftet der Erbe aufgrund der Erbfolge persönlich und unbeschränkt. Er hat jedoch die Möglichkeit, die Haftung auf den Nachlass zu beschränken (§§ 1967 ff. BGB).
Rz. 127
Eine erweiterte handelsrechtliche Haftung des Erben greift jedoch ein, wenn er die Firma des Erblassers fortführt (§§ 25 Abs. 1, 27 Abs. 1 HGB). Dies gilt unabhängig davon, ob er die Firma mit oder ohne Beifügung eines Nachfolgevermerks fortführt (s. § 22 HGB). Die Möglichkeit zur Beschränkung der Erbenhaftung besteht in diesem Fall nicht.
Rz. 128
Die Haftung für die Altverbindlichkeiten kann der Erbe im Falle der Firmenfortführung nur dann ausschließen, wenn er die Fortführung des Handelsgeschäfts innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis vom Erbfall vollständig einstellt (§ 27 Abs. 2 HGB). Nach der Geschäftseinstellung haftet der Erbe nach den allgemeinen Regeln zwar weiterhin unbeschränkt, aber mit der erbrechtlichen Möglichkeit der Haftungsbeschränkung (§§ 1967 ff. BGB).
Rz. 129
Nach überwiegender Auffassung kann der Erbe seine Haftung zudem dadurch ausschließen, dass er unverzüglich nach der Übernahme des Handelsgeschäfts (und nicht erst innerhalb von drei Monaten) eine entsprechende Haftungsbeschränkung im Handelsregister eintragen lässt (§§ 27 Abs. 1, 25 Abs. 2 HGB).
Rz. 130
Für die vom Erben begründeten Neuverbindlichkeiten haftet dieser immer unbeschränkt und unbeschränkbar.
3. Fortführung des Einzelunternehmens durch eine Erbengemeinschaft
Rz. 131
Bei einer Mehrheit von Erben wird ein zum Nachlass gehörendes Einzelunternehmen gemeinschaftliches Vermögen der Erbengemeinschaft (§§ 2032 ff. BGB). Die Fortführung des Einzelunternehmens durch eine Erbengemeinschaft ist rechtlich ohne zeitliche Begrenzung zulässig. Eine zwangsweise Umwandlung der Erbengemeinschaft in eine OHG e...