Rz. 159
Bei einer Fortsetzungsklausel wird die Gesellschaft im Falle des Todes eines Gesellschafters mit den verbleibenden Gesellschaftern (bzw. bei einer zweigliedrigen Gesellschaft von dem überlebenden Gesellschafter allein) fortgeführt. Der verstorbene Gesellschafter scheidet mit dem Tod aus der Gesellschaft aus. Sein Gesellschaftsanteil geht nicht auf die Erben über, sondern wächst den anderen Gesellschaftern an (ab 1.1.2024: § 105 Abs. 3 HGB n.F. i.V.m. § 728 BGB n.F. und §§ 130, 135 HGB n.F., zuvor: § 105 Abs. 3 HGB a.F. i.V.m. § 738 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.). Den Erben des verstorbenen Gesellschafters steht ein schuldrechtlicher Abfindungsanspruch gegen die Gesellschaft zu (ab 1.1.2024: § 105 Abs. 3 HGB n.F. i.V.m. § 728 BGB n.F. und §§ 130, 135 HGB n.F., zuvor: § 105 Abs. 3 HGB a.F. i.V.m. § 738 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.). Eine Sondererbfolge findet nicht statt. Der schuldrechtliche Abfindungsanspruch steht mehreren Erben als Berechtigte in Erbengemeinschaft zu. Schuldner des Abfindungsanspruchs ist die Gesellschaft. Die Gesellschafter haften dafür aber persönlich (§§ 128 ff., 171 ff. HGB). Die Fortsetzung unter den verbleibenden Gesellschaftern entspricht der heute gültigen gesetzlichen Regelung.
Rz. 160
Die Abfindung der Erben richtet sich grundsätzlich nach dem tatsächlichen Wert des Gesellschaftsanteils (unter Berücksichtigung etwaiger stiller Reserven und des Geschäftswerts). Art, Höhe und Fälligkeit des Abfindungsanspruchs können in dem Gesellschaftsvertrag näher geregelt werden.
Rz. 161
Nach überwiegender Auffassung kann die Abfindung für den Tod eines Gesellschafters sogar vollständig ausgeschlossen werden. Allerdings dürfte dies im Regelfall wenig sachgerecht sein. Eine Fortsetzungsklausel mit gleichzeitigem Ausschluss von Abfindungsansprüchen kommt letztlich einer "Lotterie auf den Todesfall" gleich, bei der dem zufällig am längsten lebenden Gesellschafter das gesamte Unternehmen anfällt.
Rz. 162
Bei der Regelung des Abfindungsanspruchs gilt es vielmehr, im jeweiligen Einzelfall einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Interesse der Erben an einer möglichst hohen Abfindung und dem Interesse der verbleibenden Gesellschafter an einer möglichst geringen Abfindung zu finden. Im Interesse des langfristigen Fortbestands der Gesellschaft ist deshalb im Gesellschaftsvertrag regelmäßig eine sachgerechte Begrenzung des Abfindungsanspruchs vorzusehen. Andernfalls kommt es mit dem Tod eines Gesellschafters zu einer erheblichen finanziellen Belastung der überlebenden Gesellschafter. Dies gefährdet mittelbar auch die Liquidität und Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft selbst, da die Gesellschafter die notwendigen Mittel in vielen Fällen der Gesellschaft entnehmen bzw. bereits geplante Einlagen unterlassen werden.
Rz. 163
Die Begrenzung des Abfindungsanspruchs erfolgt in vielen Fällen dadurch, dass für die Wertermittlung im Gesellschaftsvertrag ein bestimmtes Bewertungsverfahren vorgesehen wird. Nicht selten erfolgt die Abfindung zum Buchwert, zum Substanz- oder Liquidationswert oder auf der Grundlage des Stuttgarter Verfahrens. Diese Bewertungsverfahren haben zweifelsohne den Vorzug, dass die Höhe der Abfindung auf einfache Weise ermittelt werden kann und die Wertermittlung daher nur wenig streitanfällig ist. Allerdings führt die pauschale Bezugnahme auf diese Bewertungsmethoden nicht selten zu überraschenden Ergebnissen. Die Differenz zwischen dem auf diese Weise ermittelten Abfindungswert und dem tatsächlichen Wert der Beteiligung unterliegt erheblichen Schwankungen und kann kaum vorhergesehen werden. Im Interesse der Transparenz erscheint es daher sachgerechter, die Höhe der Abfindung durch einen bestimmten Abschlag von dem tatsächlichen Wert der Beteiligung zu bestimmen. Die Höhe des Abschlags kann dabei je nach Anlass des Ausscheidens gestaffelt werden. Das Bewertungsverfahren sollte allerdings auch in diesem Fall im Gesellschaftsvertrag geregelt werden (bspw. durch Bezugnahme auf die Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW), Düsseldorf) (siehe Rdn 98 ff.). Ferner sollten die Modalitäten der Auszahlung (z.B. Fälligkeit, Zulässigkeit von Ratenzahlungen) festgelegt werden.
Muster 23.14: Fortsetzungsklausel mit modifizierter Abfindungsregelung
Muster 23.14: Fortsetzungsklausel mit modifizierter Abfindungsregelung
Beim Tode eines Gesellschafters wird die Gesellschaft zwischen den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt.
Den Erben des verstorbenen Gesellschafters steht gegen die Gesellschaft ein Abfindungsanspruch i.H.v. 70 Prozent des tatsächlichen Werts der Gesellschaftsbeteiligung des Erblassers zu.
Für die Berechnung des Abfindungsanspruchs soll das Unternehmen nach dem Ertragswertverfahren auf der Grundlage der Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW), Düsseldorf, in der jeweils gültigen Fassung bewertet werden.
Die Bewertun...