aa) Erbrechtliche Nachfolgeklauseln
(1) Allgemeines
Rz. 171
Im Gesellschaftsvertrag kann durch eine Nachfolgeklausel vereinbart werden, dass der Gesellschaftsanteil des Erblassers auf den oder die Erben übergehen soll. Der Anteil des Gesellschafters wird dadurch vererblich gestellt. Der Eintritt der Erben in die Gesellschaft erfolgt dann unmittelbar mit Eintritt des Erbfalls und bedarf keiner weiteren Rechtsgeschäfte.
Rz. 172
Im Zusammenhang mit einer Nachfolgeklausel kann die Vererblichkeit des Gesellschaftsanteils auch eingeschränkt werden. Die Nachfolge kann bspw. auf bestimmte Personen (wie etwa Mitgesellschafter, Abkömmlinge oder Ehegatten) beschränkt werden. Der Gesellschaftsvertrag kann auch bestimmen, dass der Gesellschaftsanteil nur dann vererblich ist, wenn der Erblasser den Nachfolger durch eine Verfügung von Todes wegen bestimmt hat. Eine Vererbung aufgrund gesetzlicher Erbfolge wird dadurch ausgeschlossen.
(2) Einfache Nachfolgeklausel
Rz. 173
Bei der einfachen Nachfolgeklausel wird die Gesellschaft mit allen Erben fortgeführt. Bei einem Erben geht der Gesellschaftsanteil auf den Alleinerben über (ab 1.1.2024 erstmals geregelt in § 105 Abs. 3 HGB n.F. i.V.m. § 711 Abs. 2 BGB n.F.).
Rz. 174
Bei mehreren Erben kommt es zu einer Kollision zwischen Erb- und Gesellschaftsrecht, weil eine Erbengemeinschaft (nach derzeit h.M.) nicht Mitglied einer werbenden Personengesellschaft sein kann. Der Gesellschaftsanteil geht daher nicht auf die Erbengemeinschaft über (Universalsukzession). Vielmehr werden die einzelnen Miterben im Wege der Sondererbfolge (Singularsukzession) in Höhe ihrer jeweiligen Erbquote Mitglied der Personengesellschaft (ab 1.1.2024 erstmals geregelt in § 105 Abs. 3 HGB n.F. i.V.m. § 711 Abs. 2 BGB n.F.). Die einzelnen Erben erwerben den Anteil an der Gesellschaft unmittelbar mit dem Erbfall, ohne dass sie dafür irgendetwas tun müssen. Der im Wege der Sondererbfolge auf die Erben übergegangene Gesellschaftsanteil gehört gleichwohl zum Nachlass.
Beispiel
Zum Nachlass des Erblassers E gehört eine Beteiligung an einer OHG. Der Gesellschaftsvertrag enthält eine einfache Nachfolgeklausel, wonach der Anteil eines verstorbenen Gesellschafters auf dessen Erben übergeht. E wird von seinen beiden Kindern S und T zu je ½ beerbt.
Der Gesellschaftsanteil geht mit dem Erbfall unmittelbar auf S und T zu je ½ über, ohne dass es insoweit einer Erbauseinandersetzung bedarf.
Rz. 175
Zu den nachfolgeberechtigten Erben gehören auch Ersatzerben und Vorerben, nicht aber Vermächtnisnehmer. Eine abweichende Regelung ist aber möglich, so dass dann auch Vermächtnisnehmer nachfolgeberechtigt sind. Bei Vermächtnisnehmern erfolgt allerdings kein unmittelbarer Rechtsübergang. Vielmehr muss der Gesellschaftsanteil nach Eintritt des Erbfalls erst auf den Vermächtnisnehmer übertragen werden.
Rz. 176
Minderjährige Erben bedürfen für den Erwerb des Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters von Todes wegen keiner familiengerichtlichen Genehmigung. Mit Erreichen der Volljährigkeit können sie die Gesellschaft kündigen und ihre Haftung auf das bei Volljährigkeit vorhandene Vermögen beschränken (ab 1.1.2024: § 725 Abs. 4 BGB n.F., zuvor § 723 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BGB a.F. und § 1629a Abs. 4 BGB).
Muster 23.16: Nachfolgeklausel
Muster 23.16: Nachfolgeklausel
Beim Tod eines Gesellschafters wird die Gesellschaft mit seinen Erben fortgesetzt. Alle Rechte und Pflichten des verstorbenen Gesellschafters gehen demnach auf die Erben über, sofern sie nicht höchstpersönlicher Natur waren.
_________________________ Die vorstehende Regelung gilt entsprechend für die Nachfolge durch Vermächtnisnehmer.
Rz. 177
Den nicht als Erben eingesetzten Pflichtteilsberechtigten stehen nach den allgemeinen Vorschriften Pflichtteilsansprüche zu (§§ 2303 ff. BGB).
Rz. 178
Das Ausscheiden des Gesellschafters und das Eintreten der Erben (als persönlich haftende Gesellschafter) ist von sämtlichen verbleibenden Gesellschaftern und den Erben zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Zum Nachweis der Erbfolge ist der Anmeldung eine Ausfertigung des Erbscheins (oder eine Ausfertigung der notariell beurkundeten Verfügung von Todes wegen samt Eröffnungsniederschrift) beizufügen.
Rz. 179
Die einfache Nachfolgeklausel hat den Vorteil, dass sie einen Konflikt zwischen erbrechtlicher und gesellschaftsvertraglicher Nachfolgeregelung weitgehend ausschließt und daher wenig störanfällig ist. Die Beteiligung aller Erben ...