Rz. 215
Die Eintrittsklausel bewirkt (anders als die Nachfolgeklauseln) keinen automatischen und unmittelbaren Übergang des Gesellschaftsanteils. Vielmehr wird dem Berechtigten im Wege eines Vertrages zugunsten Dritter (§§ 328, 331 BGB) lediglich das Recht eingeräumt, bei Tod des Gesellschafters in die Gesellschaft einzutreten. Der Eintritt des neuen Gesellschafters erfolgt demnach nicht nach den Bestimmungen des Erbrechts, sondern aufgrund eines rechtsgeschäftlichen Vertrages zwischen dem Eintrittsberechtigten und den verbleibenden Gesellschaftern. Die Mitgliedschaft wird neu begründet.
Rz. 216
Die Mitwirkung des Eintrittsberechtigten an der Begründung der Eintrittsklausel im Gesellschaftsvertrag ist (anders als bei der rechtsgeschäftlichen Nachfolgeklausel) nicht erforderlich. Die Nachfolgeregelung im Gesellschaftsvertrag begründet lediglich ein Eintrittsrecht, aber keine Eintrittspflicht. Der Eintrittsberechtigte muss nur dann mitwirken, wenn er von seinem Eintrittsrecht tatsächlich Gebrauch macht.
Rz. 217
Der Eintritt kann sich je nach der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages auf unterschiedliche Art und Weise vollziehen:
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Der Eintritt kann allein aufgrund einer einseitigen Erklärung des Eintrittsberechtigten gegenüber den verbleibenden Gesellschaftern erfolgen. Eine derartige Regelung ermöglicht einen schnellen und unkomplizierten Eintritt in die Gesellschaft. |
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Der Gesellschaftsvertrag kann aber auch vorsehen, dass der Eintritt erst mit dem Abschluss eines gesonderten Aufnahmevertrages mit den verbleibenden Gesellschaftern zustande kommt. In diesem Fall verbleibt den Gesellschaftern noch ein gewisser Entscheidungsspielraum und zudem kann so die Grundlage für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem neuen Gesellschafter geschaffen werden. Allerdings können die Vertragsverhandlungen auch Anlass für Konflikte im Vorfeld des Eintritts sein. |
Rz. 218
Praxishinweis
Der Gesellschaftsvertrag sollte den Vollzug des Eintritts ausdrücklich regeln. Andernfalls gilt es, die gesellschaftsvertragliche Eintrittsklausel auszulegen. Bei der Auslegung kommt es vor allem darauf an, ob die Person des Eintrittsberechtigten und seine Rechte und Pflichten bereits verbindlich feststehen. Besteht danach kein Regelungsbedarf mehr, wird man i.d.R. eine einseitige Eintrittserklärung für ausreichend ansehen. Andernfalls ist der Abschluss eines gesonderten Aufnahmevertrages erforderlich.
Rz. 219
Bei Minderjährigen ist für den Eintritt in die Gesellschaft die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich (§§ 1848 ff., 1852, 1643 BGB n.F.). Ist der gesetzliche Vertreter des Minderjährigen selbst Gesellschafter, bedarf es zudem der Bestellung eines Ergänzungspflegers (§ 1824 BGB n.F.). Erfolgt der Eintritt des Minderjährigen durch eine einseitige Erklärung, sollte dieser die schriftliche Einwilligung der gesetzlichen Vertreter beigefügt und den anderen Gesellschaftern mitgeteilt werden (s. § 111 BGB). Unabhängig von der Frage der Genehmigungsbedürftigkeit des Eintritts des Minderjährigen in die Gesellschaft stehen diesem das Recht zur Kündigung und die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung zu (§ 725 Abs. 4 BGB n.F. und § 1629a BGB).
Rz. 220
Im Interesse der Planungssicherheit der anderen Gesellschafter sollte der Gesellschaftsvertrag das Eintrittsrecht zeitlich klar befristen. Sieht der Gesellschaftsvertrag keine derartige Frist vor, muss der Eintritt in angemessener Frist erfolgen. Die Angemessenheit hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und lässt sich daher nur schwer bestimmen.
Rz. 221
Die Anteile des verstorbenen Gesellschafters gehen grundsätzlich mit allen Rechten und Pflichten unverändert auf den Eintrittsberechtigten über. Dazu gehören im Regelfall auch alle sonstigen Rechte und Ansprüche des Gesellschafters (wie bspw. Ansprüche aus Privat- und Darlehenskonten). Die Eintrittsklausel sollte den Umfang der Rechtsnachfolge aber in jedem Fall klarstellen. Dem Eintrittsberechtigten kann im Gesellschaftsvertrag auch eine Rechtsstellung eingeräumt werden, die von derjenigen des verstorbenen Gesellschafters abweicht. Der neu eintretende Gesellschafter kann so z.B. verpflichtet werden, die Stellung als persönlich haftender Gesellschafter oder als Kommanditist zu übernehmen.
Rz. 222
Der Eintrittsberechtigte kann unmittelbar im Gesellschaftsvertrag bezeichnet werden. Dies ist aber keineswegs zwingend. Es kann auch vorgesehen werden, dass der Erblasser den Eintrittsberechtigten in einer Verfügung von Todes wegen oder durch eine Erklärung unter Lebenden bestimmt. In diesem Fall kann der potentielle Erblasser den Eintrittsberechtigten grundsätzlich auch ohne Zustimmung der anderen Gesellschafter ändern, was ihm eine flexible Anpassung der Nachfolge ermöglicht. Eine derartige einseitige Änderung des Eintrittsberechtigten kann aber für die anderen Gesellschafter mit einem gewissen Risiko verbunden sein. Im Interesse der Homogenität des Gesellschafterkreises kann es daher sinnvoll sein, das Benennungsrecht des ...