1. Grundsatz der freien Vererblichkeit
Rz. 318
Die Anteile an der Aktiengesellschaft sind frei vererblich. Die Vererblichkeit von Aktien kann auch durch die Satzung nicht eingeschränkt werden. Dies gilt sowohl für Namensaktien als auch für Inhaberaktien.
Rz. 319
Mehrere Erben können ihre Rechte aus den Aktien nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben (§ 69 Abs. 1 AktG). Bis zur Bestellung eines gemeinsamen Vertreters ruhen die Verwaltungsrechte, nicht aber das Gewinnbezugsrecht. Dies sollte in der Satzung von Familienaktiengesellschaften vorsorglich klargestellt werden.
Rz. 320
Nach der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft kann jeder Erbe seine Rechte aus den Aktien selbst wahrnehmen. Eine Verpflichtung zur gemeinsamen Wahrnehmung der Rechte aus den Aktien kann in der Satzung der Aktiengesellschaft aufgrund der aktienrechtlichen Satzungsstrenge nicht vorgesehen werden (§ 23 Abs. 5 AktG). Das Ziel einer dauerhaften Einheit des Aktienpakets lässt sich nur durch erbrechtliche Anordnungen erreichen (z.B. durch die Anordnung der Dauertestamentsvollstreckung, eine Auflage zur Bestellung eines gemeinsamen Vertreters oder den Abschluss eines Stimmbindungsvertrages).
Rz. 321
Die Erbfolge muss bei der Aktiengesellschaft nicht zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden. Allerdings sind die gesetzlichen Mitteilungspflichten zu beachten (z.B. nach §§ 20, 21 AktG).
Rz. 322
Bei Aktiengesellschaften, die Namensaktien ausgegeben haben, sollte allerdings die Eintragung in das Aktienregister der Gesellschaft erfolgen. Das Aktienregister wird vom Vorstand geführt. Die Eintragung ist nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit des Erwerbs, dient aber zum Zweck der Legitimation des Erben gegenüber der Gesellschaft (§ 67 Abs. 2 AktG). Ohne die Eintragung in das Aktienregister kann der Erbe i.d.R. nicht an Hauptversammlungen teilnehmen oder seine Dividende einfordern.
Rz. 323
Die Aktiengesellschaft darf die Umschreibung im Aktienregister allerdings erst dann vornehmen, wenn sie den Erwerb des Erben dem zuständigen Erbschaftsteuerfinanzamt angezeigt hat (§ 33 Abs. 2 ErbStG).
2. Einschränkung der Erbfolge durch die Satzung
a) Abtretungsklausel
Rz. 324
Im Unterschied zur GmbH kann die Nachfolge in der Satzung einer Aktiengesellschaft aufgrund der Satzungsstrenge (§ 23 Abs. 5 AktG) nur sehr eingeschränkt geregelt werden.
Rz. 325
Eine Abtretungsverpflichtung kann in der Satzung einer Aktiengesellschaft nicht begründet werden, da darin ein Verstoß gegen das Verbot der Begründung von Nebenleistungsverpflichtungen gesehen wird (§ 54 AktG). Die Vereinbarung von Erwerbsrechten und Andienungspflichten ist im Aktienrecht gleichfalls nicht möglich.
Rz. 326
Soweit die Gesellschaft Namensaktien (und nicht Inhaberaktien) ausgegeben hat, kann die Satzung die Übertragung von der Zustimmung der Gesellschaft abhängig gemacht werden. Die Vinkulierung von Namensaktien ist allerdings nur für rechtsgeschäftliche Übertragungen möglich und kann nicht auf den Erwerb im Wege der Erbfolge ausgedehnt werden (§ 68 Abs. 2 AktG). Im Falle der Vinkulierung bedarf allerdings die Übertragung von Aktien zur Erfüllung eines Vermächtnisses oder im Rahmen einer Erbauseinandersetzung der Zustimmung der Gesellschaft. Die Aufnahme einer Vinkulierungsklausel in die Satzung einer bereits bestehenden Aktiengesellschaft bedarf der Zustimmung aller betroffenen Aktionäre (§ 180 Abs. 2 AktG). Ein solcher Beschluss wird meist nur bei Familienaktiengesellschaften mit überschaubarem Aktionärskreis erreichbar sein.
Rz. 327
Die Verfügung über Inhaberaktien kann nicht beschränkt werden.
b) Einziehungsklausel
Rz. 328
Dagegen ist es auch im Aktienrecht zulässig, dass die Satzung im Falle des Todes eines Aktionärs die Einziehung der Aktien vorsieht (§§ 237 ff. AktG). Die Einziehung kann generell oder nur für bestimmte Fälle angeordnet werden (z.B. wenn die Erben die Aktien nicht innerhalb einer bestimmten Frist auf Mitaktionäre, Abkömmlinge oder Ehepartner des Aktionärs übertragen).
Rz. 329
Die Einziehung der Aktien setzt im Aktienrecht (anders als im GmbH-Recht) zwingend eine Kapitalherabsetzung voraus. Ein Einziehungsbeschluss der Hauptversammlung ist nicht erforderlich. Für die in der Satzung vorgesehene Einziehung genügt eine Entscheidung des Vorstands (§ 237 Abs. 6 AktG). Bei der Einziehung sind grundsätzlich die Vorschriften über eine ordentliche Kapitalherabsetzung, einschließlich der Bestimmungen für den Schutz von Gläubigern (§ 225 AktG) ei...