An das
Amtsgericht
_________________________ _________________________
Klage
der _________________________ GmbH, _________________________, vertreten durch ihre Geschäftsführerin, _________________________, ebenda
– Klägerin –
Prozessbevollmächtigter: RAe _________________________
gegen
1. |
Frau _________________________, _________________________ |
– Beklagte zu 1) –
2. |
Allgemeine Versicherung-AG, _________________________, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden _________________________, ebenda, |
Schaden-Nr. _________________________
– Beklagte zu 2) –
wegen Schadenersatz aus Verkehrsunfall.
Anträge: |
1. |
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 3.005,00 EUR nebst 5 %-Punkte über Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen. |
|
2. |
Im schriftlichen Vorverfahren ergeht Versäumnisurteil gemäß § 331 Abs. 3 ZPO. |
Gründe:
Gegenstand der Klage sind Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am _________________________ in _________________________ ereignet hat.
1. Sachverhalt
Am Unfalltag befuhr die nachbenannte Zeugin _________________________ mit einem Pkw Golf TDI der Klägerin die _________________________ Straße in _________________________, um nach links in die Grundstückseinfahrt des Hauses Nr. _________________________ einzubiegen. Sie betätigte den linken Blinker und ordnete sich zur Fahrbahnmitte hin ein. Wegen des Gegenverkehrs musste sie zunächst anhalten.
Als sich kein Fahrzeug mehr in Sichtweite befand, begann sie mit dem Abbiegevorgang. Während des Abbiegens setzte der Motor aus, so dass das klägerische Fahrzeug kurzfristig quer zu Fahrbahn stehen blieb. In diesem Augenblick näherte sich die Beklagte zu 1) mit ihrem bei der Beklagten zu 2) versicherten Pkw Mercedes 500. Sie bemerkte das querstehende Fahrzeug zu spät und fuhr mit voller Wucht in die rechte Seite des stehenden klägerischen Fahrzeuges.
Beweis für alles Vorstehende:
1. |
Beiziehung der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft _________________________, Aktenzeichen: _________________________. |
2. |
Zeugnis Frau _________________________, zu laden bei der Klägerin. |
3. |
Zeugnis Frau _________________________, _________________________. |
Im vorgenannten Ermittlungsverfahren ist durch Sachverständigengutachten festgestellt worden, dass die Beklagte zu 1) mit einer Geschwindigkeit zwischen 60 km/h und 80 km/h gefahren ist.
Beweis: Wie vor.
2. Einwendungen der Beklagten
Die Beklagte zu 2) hat in der vorprozessualen Korrespondenz jegliche Schadenregulierung verweigert und sich darauf berufen, dass die von der Polizei sichergestellte Bremsspur nur 30 Meter betragen habe. Allein diese Bremsspur lasse eine Geschwindigkeitsüberschreitung der Beklagten zu 1) nicht erkennen. Hierbei übersieht die Beklagte zu 2) jedoch, dass Bremsweg und Bremsspur durch den Aufprall erheblich verkürzt worden sind, so dass von einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung der Beklagten zu 1) auszugehen ist.
Beweis: Sachverständigengutachten.
3. Rechtliche Würdigung
In rechtlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass die Beklagte zu 1) den Verkehrsunfall vom _________________________ durch einen groben Verstoß gegen § 3 StVO allein verursacht und verschuldet hat, während das Unfallgeschehen für die Zeugin _________________________ ein unabwendbares Ereignis war.
a) |
Gemäß § 3 Abs. 1 S. 4 StVO darf ein Fahrzeugführer nur so schnell fahren, "dass er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann". Wenn die Beklagte zu 1) "auf Sicht" gefahren wäre, hätte sie das auf der Fahrbahn stehende Fahrzeug der Klägerin rechtzeitig erkennen können und müssen. Es ist daher für diesen Rechtsstreit nicht entscheidend, ob und inwieweit die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten worden ist. |
b) |
Demgegenüber war das Unfallgeschehen für die Zeugin _________________________ ein unabwendbares Ereignis (§ 7 Abs. 2 StVG). Das Fahrzeug der Klägerin hat bis zum Unfalltag ordnungsgemäß funktioniert, Anhaltspunkte für einen technischen Defekt oder Motorschaden waren nicht gegeben. Beweis: Zeugnis _________________________, b.b. |
4. Schadenhöhe
Mit Rücksicht darauf, dass die Klägerin möglicherweise den Nachweis der Unabwendbarkeit nicht führen kann, wird mit dieser Klage lediglich eine Quote von 50 % geltend gemacht.
a) |
Die Reparaturkosten belaufen sich gemäß Sachverständigengutachten Meyer auf netto 5.140,00 EUR. Beweis: Vorlage des Originalgutachtens _________________________ durch die Beklagte zu 2) gemäß § 421 ZPO. |
b) |
Der Sachverständige hat Gutachterkosten in Höhe von netto 450,00 EUR berechnet. Beweis: Vorlage der Rechnung des Sachverständigen _________________________, Fotokopie anbei, Anlage K 1 |
c) |
Aus dem Gutachten ergibt sich eine Reparaturdauer von 5 Kalendertagen. Die Nutzungspauschale beträgt für das klägerische Fahrzeug nach der Tabelle Sanden/Danner/Küppersbusch 78,00 EUR. Für 5 Tage ergibt sich somit eine Forderung i... |