An das
Amtsgericht
_________________________ _________________________
_________________________ – Sekretariat –
Aktenzeichen: _________________________
In Sachen
_________________________ GmbH ./. _________________________ u.a.
bestellen wir uns zu Prozessbevollmächtigten der Beklagten.
Antrag: Die Klage wird abgewiesen.
Gründe:
Die geltend gemachten Ansprüche werden dem Grunde und der Höhe nach bestritten. Die Zeugin _________________________ hat den Verkehrsunfall vom _________________________ durch einen groben Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO allein verursacht und verschuldet.
1. Sachverhalt
Entgegen dem insoweit als unrichtig bestrittenen Sachvortrag in der Klageschrift ist von folgendem Unfallhergang auszugehen:
Am Unfalltag befuhr die Beklagte zu 1) mit ihrem bei der Beklagten zu 2) versicherten Pkw die _________________________ Straße mit einer Geschwindigkeit von 40 km/h bis 50 km/h. Auf der Gegenfahrbahn stand – zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet – mit eingeschaltetem linken Blinker das klägerische Fahrzeug. Als die Beklagte zu 1) nur noch wenige Meter entfernt war, bog die Zeugin _________________________ plötzlich nach links ab, ohne auf den Gegenverkehr zu achten. Die Beklagte zu 1) führte sofort eine Vollbremsung durch, konnte jedoch nicht verhindern, dass sie mit ihrem Pkw noch gegen die rechte Seite des abbiegenden Fahrzeuges der Klägerin stieß.
Beweis für alles Vorstehende:
Beiziehung der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft _________________________, Aktenzeichen: _________________________.
2. Klageschrift
Die Darstellung in der Klageschrift ist somit in wesentlichen Punkten unrichtig und unvollständig.
Insbesondere trifft es nicht zu, dass ein Motorschaden am klägerischen Fahrzeug die Unfallursache gewesen sein soll. Insoweit handelt es sich um eine durch nichts bewiesene Schutzbehauptung der Klägerin.
Im Ermittlungsverfahren ist zwar ein Sachverständigengutachten eingeholt worden, in dem eine mögliche Geschwindigkeit des Fahrzeuges der Beklagten zu 1) von 60 km/h bis 80 km/h genannt wird. Dieses Gutachten kann jedoch in diesem Rechtsstreit keine Verwendung finden, da der Sachverständige – im Strafverfahren durchaus richtig – alle Unwägbarkeiten und Unklarheiten zugunsten der Zeugin _________________________ berücksichtigt hat, gegen die das Ermittlungsverfahren ausschließlich gerichtet war.
3. Rechtliche Würdigung
In rechtlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass die Zeugin _________________________ diesen Verkehrsunfall durch einen groben Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO allein verursacht und verschuldet hat, während das Unfallgeschehen für die Beklagte zu 1) ein unabwendbares Ereignis war.
a) |
Gemäß § 9 Abs. 5 StVO muss ein Verkehrsteilnehmer, der in ein Grundstück einbiegen will, sich so verhalten, "dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist". Durch diese Formulierung, die sich an mehreren Stellen in der StVO befindet, bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass der Abbieger in ein Grundstück die Verantwortung für die Gefahrlosigkeit des Abbiegens allein trägt. Kommt es im Zusammenhang mit dem Abbiegen in ein Grundstück zu einem Unfall, so haftet der Abbiegende bereits nach den Regeln des Anscheinsbeweises allein für die Unfallfolgen (vgl. Hentschel/König/Dauer, § 9 StVO Rn 52 m.w.N.). Die Klägerin müsste daher die Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs nicht nur behaupten, sondern beweisen. Diesen Beweis kann die Klägerin nicht dadurch führen, dass sie die Fahrerin als Zeugin aufbietet, die den Unfall durch einen Fahrfehler verursacht und verschuldet hat. Ebenso wenig kann die Beifahrerin, die Zeugin _________________________, einen Motorschaden bestätigen, da sie lediglich bemerkt haben kann, dass der Motor während des Abbiegens aussetzte. Trotz entsprechender Hinweise in der vorprozessualen Korrespondenz war die Klägerin nicht in der Lage, eine Reparaturkostenrechnung oder eine Werkstattbescheinigung vorzulegen, aus der sich ergibt, dass tatsächlich ein Motorschaden vorgelegen hat. |
b) |
Für die Beklagte zu 1) war das Unfallgeschehen ein unabwendbares Ereignis: Als sie sich dem klägerischen Fahrzeug näherte, brauchte sie nicht damit zu rechnen, dass die Fahrerin dieses Fahrzeugs plötzlich und ohne Beachtung des Gegenverkehrs nach links abbiegen würde. Mit Rücksicht auf das schuldhafte Verhalten der Zeugin _________________________ muss die Betriebsgefahr des Fahrzeuges der Beklagten zu 1) ohnehin unberücksichtigt bleiben. |
4. Schadenhöhe
Obgleich somit die Klage bereits dem Grunde nach ungerechtfertigt ist, wird rein vorsorglich die geltend gemachte Schadenhöhe bestritten.
a) |
Der Sachverständige _________________________ hat in seinem Gutachten festgestellt, dass am klägerischen Fahrzeug ein wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten ist. Der Wiederbeschaffungswert liegt bei 4.500,00 EUR, der Restwert wird mit 1.500,00 EUR beziffert. Beweis: Das anliegende Orig... |