An das
Amtsgericht
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Klage
der Frau _________________________, _________________________
– Klägerin –
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________, Köln
gegen
1. Herrn _________________________, _________________________,
– Beklagter zu 1) –
2. die _________________________ Versicherungs-AG, _________________________, gesetzlich vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden _________________________, ebenda; Schaden-Nr. _________________________
– Beklagte zu 2) –
wegen Schadenersatz aus Verkehrsunfall.
Anträge: |
1. |
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 4.602,00 EUR nebst 5 % über dem Basiszins seit dem _________________________ zu zahlen. |
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2. |
Im schriftlichen Verfahren ergeht ein Versäumnisurteil, wenn die Beklagten ihre Verteidigungsabsicht nicht fristgerecht anzeigen. |
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3. |
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. |
Begründung:
Die Parteien streiten – nach bereits erfolgter Teilregulierung – ausschließlich noch um den Haushaltsführungsschaden, den die Klägerin infolge eines Verkehrsunfalls am _________________________ in _________________________ erlitten hat.
1. Der Beklagte zu 1) war als Fahrer des Pkw Mercedes A Klasse mit dem amtlichen Kennzeichen _________________________, das zum damaligen Zeitpunkt bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war, an dem Unfall beteiligt. Die Klägerin befuhr mit ihrem Pkw Opel Astra mit dem amtlichen Kennzeichen _________________________ die _________________________ aus Richtung _________________________ kommend in Richtung _________________________. Der Beklagte zu 1) befuhr dieselbe Straße in Gegenrichtung. Als er in Höhe des _________________________ ein vor ihm fahrendes Fahrzeug überholen wollte, kam es zu einem Frontalzusammenstoß mit dem von der Klägerin geführten Pkw.
Unstreitig wurde der Verkehrsunfall allein schuldhaft durch den Beklagten zu 1) verursacht, so dass die Eintrittspflicht der Beklagten dem Grunde nach zwischen den Parteien nicht im Streit steht.
Die Klägerin erlitt durch den Unfall links eine komplette geschlossene distale Unterschenkelfraktur mit Beteiligung der tibialen Gelenkflächen. Sie wurde vom _________________________ bis zum _________________________ stationär in der Unfallklinik K, danach durch den praktischen Arzt Dr. _________________________ behandelt.
Beweis: |
1. |
Vorlage des Entlassungsberichts der Unfallklinik _________________________ vom _________________________ (Anlage K1) |
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2. |
Vorlage des Berichts des praktischen Arztes Dr. _________________________ vom _________________________ (Anlage K2) |
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3. |
Zeugnis des Herrn Dr. _________________________, _________________________ |
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4. |
Medizinisches Sachverständigengutachten |
Die Beklagte zu 2) zahlte vorprozessual ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 EUR an die Klägerin. Darüber hinaus zahlte die Beklagte zu 2) als Ersatz fiktiver Haushaltskosten einen Betrag in Höhe von 5.000,00 EUR. Weitere Zahlungen wurden mit Schreiben vom _________________________ endgültig abgelehnt.
2. Mit der Klage begehrt die Klägerin die Zahlung eines weiteren Betrages als Ersatz in Höhe des Haushaltsführungsschadens in Höhe von 4.602,00 EUR.
Die Klägerin lebt mit ihrem Ehemann und ihren 2 kleinen Kindern (3 und 5 Jahre alt) in einer 100 qm großen 4-Zimmer-Erdgeschosswohnung. Während die Klägerin keiner Berufstätigkeit nachgeht, ist der Ehemann der Klägerin vollzeitbeschäftigt. Der komplette Haushalt wurde stets von der Klägerin geleistet.
Beweis: |
Zeugnis des Ehemannes der Klägerin, _________________________. |
Aufgrund des Unfalls konnte die Klägerin sich nur sehr eingeschränkt – zunächst ausschließlich an Krücken – fortbewegen. Sie war nicht in der Lage, Haushaltstätigkeiten, für die sie ihre unteren Extremitäten benötigte, zu verrichten. Denn in dem Fall benötigte sie die Arme, um sich aufzustützen und war insgesamt nicht leistungsfähig. Im Rahmen der Besorgung des Haushalts war die Klägerin mithin zu den wesentlichen Aufgaben nicht in der Lage; sie konnte insbesondere nicht putzen, nicht kochen, keine Fenster putzen, nicht einkaufen und nicht aufräumen. Den Keller, in dem die Waschmaschine steht, konnte die Klägerin in den ersten Monaten quasi nicht erreichen, erst recht nicht, wenn sie gleichzeitig einen Wäschekorb tragen musste. Die Versorgung der kleinen Kinder, die im normalen Alltag geprägt ist durch Hilfe beim Anziehen, Waschen, mit Essen versorgen und der engen Beaufsichtigung, war von der Klägerin anfänglich gar nicht, später eingeschränkt zu leisten. Schließlich war es der Klägerin nicht möglich, den zur Wohnung gehörenden 300 qm großen Garten zu pflegen.
Beweis: |
1. |
Wie vor. |
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2. |
Sachverständigengutachten |
Im Einzelnen:
Vom _________________________ bis zum _________________________ war die Klägerin zu 100 % infolge ihres Krankenhausaufenthalts an der...