Rz. 149
In der Praxis ist insbesondere die Beteiligung von Minderjährigen an Immobilien mit Problemen behaftet. Dies liegt insbesondere an den regional völlig unterschiedlichen und uneinheitlichen Urteilen.
Der BGH[223] hat abweichend von der Rechtsprechung der OLG[224] deutlich gemacht, dass eine Übereignung eines z.B. mit einem Grundpfandrecht belasteten Grundstücks ohne weiteres lediglich rechtlich vorteilhaft ist, weil hierdurch der rechtliche Vorteil des Minderjährigen nur gemindert, jedoch kein sonstiges Vermögen belastet wird.
Das OLG München[225] hielt die Übertragung von Wohnungs- und Teileigentum durch die Großeltern auf ihren von einem Ergänzungspfleger vertretenen Enkel dann nicht für genehmigungspflichtig, wenn in dem Vertrag die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des durch Rückforderung bedingten Rückübereignungsanspruchs vorgesehen ist, wobei die Haftung des Minderjährigen aber zuverlässig auf das ihm unentgeltlich Zugewandte beschränkt ist.
Rz. 150
Hingegen sind folgende Zuwendungen von Immobilien zustimmungsbedürftig:[226]
▪ | die Auflassung eines Grundstücks, auf dem vermieteter Wohnraum steht, mit der Folge, dass der Minderjährige mit dem Eigentumserwerb gemäß § 566 BGB in das Mietverhältnis eintreten würde;[227] |
▪ | die Auflassung eines mit einer Reallast belasteten Grundstücks wegen der mit ihr verbundenen persönlichen Haftung des Eigentümers aus § 1108 BGB;[228] |
▪ | die Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, wenn ein Ausschluss der Auseinandersetzung der Miteigentümer vereinbart wird;[229] |
▪ | die Begründung bzw. Übertragung eines Erbbaurechts, sofern ein Erbbauzins ausbedungen worden ist, wegen der persönlichen Haftung des Erbbauberechtigten für den Erbbauzins aus § 9 ErbbauRG, § 1108 BGB;[230] |
▪ | die Bestellung eines Nießbrauchs an einem Grundstück zugunsten eines Minderjährigen wegen des mit der Nießbrauchsbegründung entstehenden gesetzlichen Schuldverhältnisses zwischen Eigentümer und Nießbraucher und den daraus resultierenden Rechtspflichten zu Lasten des Minderjährigen, insb. der Pflichten aus § 1041 BGB (Pflicht zur Erhaltung der Sache), aus § 1045 BGB (Versicherungspflicht) und § 1047 BGB (Pflicht zur Lastentragung); dies gilt auch dann, wenn einige der Rechtspflichten aus dem Nießbrauchsverhältnis, wie z.B. diejenigen aus den §§ 1041 und 1047 BGB abbedungen sind, da dann immer noch die übrigen Rechtspflichten wie etwa die aus § 1036 Abs. 2 BGB (Pflicht zur Bewirtschaftung), § 1042 BGB (Anzeigepflicht) oder § 1048 BGB (Pflicht zum Inventarersatz) zu Lasten des Nießbrauchers eingreifen.[231] |
▪ | Bei Übertragung einer Eigentumswohnung (WEG) gilt: Eine genehmigungspflichtige Übernahme fremder Verbindlichkeit ist gegeben, wenn der Minderjährige gemeinsam mit einem Dritten die gesamtschuldnerische Haftung für eine Verbindlichkeit eingeht, die im Innenverhältnis der Dritte zu tragen hat.[232] |
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