Dr. Michael Bonefeld, Katrin Heindl
Rz. 58
Selbstverständlich besteht auch wegen der interessanten Vorteile des § 5 Abs. 2 ErbStG die Möglichkeit, rückwirkend die Zugewinngemeinschaft zu beenden und den realen Zugewinn während bestehender Ehe auszugleichen. Zu beachten sind in diesem Zusammenhang aber die Auswirkungen der Neuregelung des § 5 Abs. 1 S. 6 ErbStG durch das JStG 2020, die am 20.12.2020 in Kraft getreten sind. Hiernach ist die erbschaftsteuerfreie Zugewinnausgleichsforderung um das Verhältnis zu kürzen, in welchem das Endvermögen steuerbefreites Vermögen umfasst (z.B. das selbstgenutzte Familienheim).
Immer noch finden sich außerdem in alten Eheverträgen falsche bzw. zweifelhafte Modifikationen der Zugewinngemeinschaft.
Häufig wird nur der Fall der Scheidung und des Todes gesehen, nicht aber die Beendigung des Güterstands durch Ehevertrag!
– Zweifelhafte Formulierung –
"Wir vereinbaren den Wegfall des Zugewinnausgleichs für den Fall, dass unsere Ehe auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet werden sollte." (Häufig zu finden, da Formulierung aus § 5 Abs. 2 ErbStG)
Die Folge ist, dass die Zugewinnausgleichsforderung auch bei Beendigung des Güterstands durch Ehevertrag wegfällt und daher unbedingt nochmals Zugewinngemeinschaft (rückwirkend!) auch für den Fall der Beendigung des Güterstandes durch Ehevertrag vereinbart werden muss, damit das "Schaukelmodell" nach § 5 Abs. 2 ErbStG funktioniert.
Eine mögliche Alternativformulierung wäre:
Formulierungsbeispiel
Für den Fall der Beendigung des Güterstandes durch Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie in den Fällen der §§ 1385, 1386 BGB findet kein Zugewinnausgleich statt. Für den Fall des Todes bleibt es jedoch beim Zugewinnausgleich durch Erbteilserhöhung oder güterrechtliche Lösung. Auch im Falle einer Beendigung des Güterstands durch Ehevertrag – wenn dieser nicht im Zusammenhang mit einer Trennung oder Scheidung abgeschlossen wird – verbleibt es beim Zugewinnausgleich.
Es kommt somit nicht zur Verkleinerung des schenkungsteuerfreien Zugewinnausgleichbetrags
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bei Tod eines Ehepartners und Ausschlagung des vom Verstorbenen Zugewandten durch den Überlebenden oder |
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bei einverständlicher Beendigung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft durch notariellen Wechsel zu einem anderen Güterstand bei Fortbestehen der Ehe im Übrigen. |
Durch den Zugewinnausgleich bei Bestehen der Ehe erfolgt nach überwiegender Auffassung keine Schenkung. Trifft diese Ansicht zu, so wäre damit der Ausgleich pflichtteilsresistent, steuerneutral und auch anfechtungsfest.