An das Amtsgericht
– Nachlassgericht –
(…)
Az. (…)
Erbscheinsantrag
Unter Vorlage der beiliegenden Vollmacht zeige ich die Vertretung des Herrn Otto (…) an.
In seinem Namen beantrage ich in der Nachlasssache (…) die Erteilung eines Mindest-(Teil)Erbscheins mit folgendem Inhalt:
Erben des Herrn (…), geboren am (…) in (…), verstorben am (…) in (…), mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in (…), sind nach Eintritt des Nacherbfalls geworden:
1. |
Otto (…), geboren am (…), wohnhaft (…) mit einem Erbteil von mindestens ⅓ |
2. |
Friedrich (…), geboren am (…), wohnhaft (…) mit einem Erbteil von mindestens ⅓ |
Begründung:
Der Erblasser hat ein privatschriftliches Testament vom (…) hinterlassen, das am (…) vom Nachlassgericht eröffnet wurde. Auf die Nachlassakten wird Bezug genommen.
Der Erblasser besaß die deutsche Staatsangehörigkeit, er war verheiratet und lebte im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, die für diese Ehe mit Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes am 1.7.1958 ab diesem Zeitpunkt gegolten hat. Der Erblasser hat Vor- und Nacherbfolge angeordnet. Vorerbin war seine zweite Ehefrau (…), nachverstorben am (…) (vgl. deren Nachlassakten …). Mit dem Tod der Vorerbin ist der Nacherbfall eingetreten. Der Erblasser hat in Bezug auf die Nacherben in dem bereits genannten privatschriftlichen Testament folgende Anordnung getroffen:
"Nach ihrem Tod [gemeint ist die Witwe und Vorerbin, d. Verf.] sollen unsere Kinder: Rolf, Gisela, Otto u. Friedrich das gesamte Vermögen erben u. zwar zu gleichen Teilen."
Der Sohn Rolf ist am (…) ohne Hinterlassung von Abkömmlingen vorverstorben.
Die Tochter Gisela ist am (…) zwischen dem Eintritt des Erbfalls und dem Eintritt des Nacherbfalls verstorben. Vgl. die Nachlassakten der Tochter Gisela beim dortigen Nachlassgericht (…). Das Testament macht keine ausdrücklichen Angaben zur Vererblichkeit des Anwartschaftsrechts der Nacherben.
Durch den Eintritt des Nacherbfalls sind der Sohn des Erblassers und Bruder des Antragstellers, Friedrich (…), und der Antragsteller Erben zu Erbteilen von jeweils mindestens ⅓ geworden. Dies ist die Quote, die ihnen auch dann zugestanden hätte, wenn die Tochter Gisela nicht vorverstorben wäre.
Die Mindestquote von je einem Drittel gilt unabhängig davon, ob das Nacherbenanwartschaftsrecht vererblich sein sollte und somit das Anwartschaftsrecht auf die Erben der vorverstorbenen Tochter Gisela übergegangen ist oder ob das Nacherbenanwartschaftsrecht nicht vererblich war und sich somit die Erbteile des Antragstellers und des Sohnes Friedrich erhöht haben. Erben der Tochter Gisela sind geworden
1. |
der nachverstorbene Witwer (…) – zur Hälfte |
2. |
ihr Bruder Friedrich – zu einem Viertel |
3. |
der Antragsteller – zu einem Viertel |
Vgl. wegen dieser Erbfolge den Erbschein in den Nachlassakten der Gisela (…) beim dortigen Nachlassgericht; hierauf wird Bezug genommen.
Sollte das Nacherbenanwartschaftsrecht nicht vererblich sein oder nur innerhalb der Familienangehörigen vererblich sein, so sind der Bruder Friedrich und der Antragsteller Nacherben je zur Hälfte geworden.
Somit sind nach Eintritt des Nacherbfalls der Bruder Friedrich und der Antragsteller zumindest Erben je zu ⅓ des Erblassers (…) geworden.
Weitere Personen, durch welche die vorstehend genannten Erben von der Erbfolge ausgeschlossen oder ihr Erbteil gemindert werden würde, sind und waren nicht vorhanden.
Von weiteren Verfügungen von Todes wegen ist nichts bekannt.
Die Erbschaft wurde von allen Erben angenommen. Ein Rechtsstreit über das Erbrecht ist nicht anhängig.
Der diesen Antragsschriftsatz mitunterzeichnende Antragsteller versichert nach bestem Wissen und Gewissen, dass ihm nichts bekannt ist, was der Richtigkeit der obigen Angaben entgegensteht; er erklärt sich bereit, die Angaben an Eides statt zu versichern, bittet jedoch darum, ihm die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu erlassen.
Ich bitte um Erteilung einer Ausfertigung des Erbscheins an den Antragsteller zu meinen Händen.
(Rechtsanwalt)