An das Amtsgericht
– Nachlassgericht –
(…)
Az. (…)
Erbscheinsantrag
Unter Vorlage der beiliegenden Vollmacht zeige ich die Vertretung der Firma (…), Inhaber Herr (…), an.
Ausweislich der beigefügten vollstreckbaren Ausfertigung des rechtskräftigen Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts (…) vom (…), Az. (…), hat meine Mandantin gegen den Erblasser eine Forderung in Höhe von (…) EUR zuzüglich Zinsen und Kosten.
In ihrem Namen beantrage ich in der Nachlasssache (…) die Erteilung eines Erbscheins mit folgendem Inhalt:
Erben des Herrn (…), geboren am (…) in (…), verstorben am (…) in (…), mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in (…), sind geworden:
1. |
die Witwe, Frau (…), wohnhaft (…) |
zur Hälfte |
2. |
der Sohn, Herr (…), wohnhaft (…) |
zu einem Viertel |
3. |
der weitere Sohn, Herr (…), wohnhaft (…) |
zu einem Viertel. |
Begründung:
Der Erblasser (…) ist am (…) in (…) gestorben, vgl. Sterbeurkunde des Standesamts (…) vom (…). Er hatte seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in (…) und war deutscher Staatsangehöriger. Auf die Sterbeurkunde, die dem Nachlassgericht bereits vorliegt, wird Bezug genommen. Aus den Nachlassakten ist nicht ersichtlich, dass eine Verfügung von Todes wegen des Erblassers vorhanden wäre.
Von einer solchen letztwilligen Verfügung ist dem Antragsteller auch nichts bekannt, sodass gesetzliche Erbfolge eingetreten ist.
Der Erblasser war verheiratet bis zu seinem Tod mit Frau (…); die Eheschließung war am (…) in (…) erfolgt. Beide Eheleute hatten ausweislich des Familienbuchs im Zeitpunkt der Eheschließung die deutsche Staatsangehörigkeit.
Von der Existenz eines Ehevertrages ist nichts bekannt, sodass in der Ehe der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft bestand. Auch insofern lassen die Nachlassakten nichts erkennen.
Aus der Ehe sind die beiden Söhne (…) und (…) hervorgegangen.
Beweis: Beglaubigte Abschrift des Familienbuchs
Vom Vorhandensein weiterer Personen, durch die die Vorgenannten von der Erbfolge ausgeschlossen oder ihre Erbteile gemindert werden würden, ist nichts bekannt.
Bezüglich aller Erben ist die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft abgelaufen; Ausschlagungserklärungen befinden sich nicht in den Nachlassakten, sodass sie die Erbschaft durch Verstreichenlassen der gesetzlichen Ausschlagungsfrist angenommen haben.
Der Unterzeichner hat, nachdem er Einsicht in die Nachlassakten genommen und auf diese Weise die Namen und Adressen der gesetzlichen Erben erfahren hatte, mit Schreiben vom (…) die oben im Antrag bezeichneten Erben über ihr Erbrecht informiert, sodass spätestens mit dem Zugang dieses Schreibens für jeden Erben gem. § 1944 Abs. 2 BGB die Ausschlagungsfrist in Gang gesetzt wurde. Das Schreiben wurde den Erben durch die Gerichtsvollzieher (…) und (…) bei den Amtsgerichten (…) und (…) förmlich zugestellt.
Beweis: Schreiben vom (…) und Zustellungsurkunden der Gerichtsvollzieher vom (…)
Falls das Nachlassgericht der Ansicht sein sollte, die Information durch den Gläubiger habe die Ausschlagungsfrist nicht in Gang gesetzt, wird darum gebeten, im Rahmen der ohnehin erforderlichen Gewährung rechtlichen Gehörs die Erben noch einmal ausdrücklich über den Erbanfall zu informieren.
Es ist nicht bekannt, dass ein Rechtsstreit über das Erbrecht anhängig wäre.
Der diesen Antragsschriftsatz mi...