An das Amtsgericht
– Nachlassgericht –
(…)
Az. (…)
Erbscheinsantrag
Unter Vorlage der beiliegenden Vollmacht zeige ich die Vertretung des Herrn (…) an.
In seinem Namen beantrage ich in der Nachlasssache (…) die Erteilung eines Erbscheins mit folgendem Inhalt:
Erben des Herrn (…), geboren am (…) in (…), verstorben am (…) in (…), mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in (…), sind geworden:
1. |
die Witwe, Frau (…), wohnhaft (…) |
zur Hälfte |
2. |
der Antragsteller als Sohn des Erblassers, |
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Herr (…), wohnhaft (…) |
zu einem Viertel |
3. |
der weitere Sohn, Herr (…), |
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wohnhaft (…) |
zu einem Viertel. |
Begründung:
Der Erblasser (…) ist am (…) in (…) gestorben, vgl. Sterbeurkunde des Standesamts (…) vom (…). Er hatte seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in (…) und war deutscher Staatsangehöriger. Auf die Sterbeurkunde, die dem Nachlassgericht bereits vorliegt, wird Bezug genommen.
Vom Vorhandensein einer vom Erblasser errichteten Verfügung von Todes wegen ist dem Antragsteller nichts bekannt, so dass gesetzliche Erbfolge eingetreten ist.
Er war verheiratet in erster und einziger Ehe mit seiner jetzigen Witwe, Frau (…); die Eheschließung ist am (…) in (…) erfolgt. Beide Eheleute hatten im Zeitpunkt der Eheschließung und auch während der gesamten Ehezeit die deutsche Staatsangehörigkeit und ihren Wohnsitz dauernd in Deutschland. Einen Ehevertrag haben die Eheleute nicht errichtet, sodass in der Ehe ununterbrochen der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft bestand. Der Erblasser lebte nie in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft – weder deutschen noch ausländischen Rechts.
Aus der Ehe sind die beiden Söhne (…) und (…) hervorgegangen.
Beweis: Beglaubigte Abschrift des Familienbuchs
Weitere Personen, durch die die Vorgenannten von der Erbfolge ausgeschlossen oder ihre Erbteile gemindert werden würden, sind nicht vorhanden. Insbesondere hat der Erblasser keine weiteren Kinder – eheliche, nichteheliche, adoptierte oder für ehelich erklärte – hinterlassen.
Alle Erben haben die Erbschaft angenommen.
Ein Rechtsstreit über das Erbrecht ist nicht anhängig.
Im Ausland befindet sich kein Vermögen.
Der diesen Antragsschriftsatz mitunterzeichnende Antragsteller versichert nach bestem Wissen und Gewissen, dass ihm nichts bekannt ist, was der Richtigkeit der obigen Angaben entgegensteht; er erklärt sich bereit, die Angaben an Eides statt zu versichern, bittet jedoch darum, ihm und den anderen Miterben die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu erlassen.
Der Wert des Nachlasses nach Abzug der Verbindlichkeiten beträgt ca. (…) EUR.
Es wird gebeten, von dem Erbschein eine Ausfertigung und zwei beglaubigte Abschriften dem Antragsteller zu Händen des Bevollmächtigten zu erteilen.
Maßnahmen zur Sicherung des Nachlasses wurden nicht ergriffen; solche sind und waren auch nicht geboten.
(Rechtsanwalt)