Rz. 190

Nach § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den Beschluss des Nachlassgerichts in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Allerdings lässt sich eine Beschwerdebefugnis nicht ausschließlich aus Verfahrensfehlern herleiten. Vielmehr muss der Beschwerdeführer geltend machen, dass der Erbschein seine erbrechtliche Stellung nicht oder nicht richtig ausweist.[159]

Ist der Erbscheinsantrag zurückgewiesen worden, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu, § 59 Abs. 2 FamFG.

 

Rz. 191

Der Beschwerdeführer muss, um der Prüfung der Beschwerdebefugnis zu genügen, schlüssig vortragen, in einem behaupteten Erbrecht beeinträchtigt zu sein. Eine solche Rechtsbeeinträchtigung ist nicht schlüssig vorgebracht, wenn sich für das behauptete Erbrecht (bspw. durch Ersatzerbfolge)[160] von vornherein keine Anhaltspunkte in der Testamentsurkunde finden lassen.

 

Rz. 192

Die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Erbscheinsantrags ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer (in der Beschwerdeinstanz) ausschließlich die Erteilung eines anderen als des von ihm erstinstanzlich beantragten Erbscheins begehrt.[161]

 

Rz. 193

Wer im erstinstanzlichen Verfahren nicht formell beteiligt worden ist, obwohl er von der Entscheidung möglicherweise nach § 59 FamFG in seinen Rechten beeinträchtigt wird ("vergessener Beteiligter"), kann nur so lange fristgemäß Beschwerde einlegen, bis die Rechtsmittelfrist für den letzten formell Beteiligten abgelaufen ist.[162]

 

Rz. 194

Wird jemand unmittelbar durch den Inhalt des Erbscheins in seinen Rechten beeinträchtigt, kann er ausnahmsweise im Erbscheinsverfahren beschwerdeberechtigt sein, wenn er selbst in diesem Erbschein nicht aufzuführen ist. Das kann etwa für den Erwerber des Nacherbenanwartschaftsrechts gelten.[163]

 

Rz. 195

Der Vermächtnisnehmer hat im Erbscheinsverfahren kein Beschwerderecht.[164] Anders ist dies nur, wenn er als Nachlassgläubiger einen Vollstreckungstitel hat, §§ 792, 896 ZPO.[165]

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