Verfahrensgang
AG Berlin-Mitte (Aktenzeichen 62 VI 576/16) |
Tenor
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mitte
- Nachlassgericht - vom 3. Juli 2017, Az. 62 VI 576/16, wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin zu tragen.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 100.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Hintergrund des Verfahrens ist ein Streit um die Erbfolge nach dem am 25. Juni 1941 in Zürich/Schweiz verstorbenen ... . Zu dessen Nachlass gehören Restitutionsansprüche bezüglich Kunstgegenständen, die dieser auf Druck der Nazi-Diktatur zwangsweise versteigern und vom Versteigerungserlös 90 Prozent an das Deutsche Reich abführen musste. Konkret geht es dabei um drei italienische Majoliken und zwei Silberbecher aus dem 16. Jahrhundert, bezüglich derer die Stiftung Preußischer Kulturbesitz im Jahr 2008 die Rückgabe auf Grundlage der Washington Declaration von 1998 zugesagt hat und deren Gesamtwert nach Schätzung des Beteiligten zu 2) ca. 2 Millionen Euro betragen soll.
Als Erben aufgrund gesetzlicher Erbfolge kommen die Kinder von ... in Betracht, zu denen u.a. der 1972 verstorbene ... und der 1963 verstorbene ... zählen. Die Erbfolge nach ... war Gegenstand eines beim OLG München zum Az. 31 Wx 506/13 geführten Erbscheinsverfahrens. Die hiesige Beteiligte zu 1) und der hiesige Beteiligte zu 2) waren an diesem Verfahren als - mögliche - Erbeserben beteiligt, die Beteiligte 1) als Enkelin von ..., der Beteiligte zu 2) als Enkel von ... . Das OLG München bestätigte mit Beschluss vom 3. April 2014 die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts München, wonach dem Beteiligten zu 2) kein Erbschein des Inhalts zu erteilen sei, dass ... aufgrund testamentarischer Erfolge Alleinerbe nach ... ist (wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss Blatt 83/I der Akte Bezug genommen). Zwischenzeitlich ist beim OLG München zum Az. 31 Wx 283/16 ein weiteres Erbscheinsverfahren bezüglich des Nachlasses nach A. ... anhängig. Auch hieran sind die Beteiligten zu 1) und 2) beteiligt.
Das Amtsgericht Tiergarten erteilte dem Beteiligten zu 2) auf dessen Antrag insgesamt drei Erbscheine zum Nachweis der Erbfolge nach P. ... :
1. Erbschein vom 24. März 2009, der als testamentarische Alleinerbin des im Inland befindlichen Nachlasses des am 20. November 1963 in A... /Belgien verstorbenen ... in Anwendung belgischen Rechts kraft Verweisung des Rechts des US-Bundesstaats Illinois seine Witwe ......, geb. ... ausweist (Az. 60b VI 103/09);
2. Erbschein vom 26. März 2009, berichtigt durch Beschluss vom 21. April 2009, der als testamentarische Alleinerbin der am 15. Februar 1968 in A. ... verstorbenen ......, geb. ..., in Anwendung belgischen Rechts kraft Verweisung des Rechts des US-Bundesstaats Illinois ihre Tochter ..., geb. ... ausweist (Az. 60b 102/09);
3. Erbschein vom 24. März 2009, der als gesetzlichen Alleinerben der am 4. März 1990 in A... /Belgien verstorbenen ..., geb. ... in Anwendung belgischen Rechts ihren Sohn ...... (den hiesigen Beteiligten zu 2) ausweist (Az. 60b VI 101/09).
Mit Schreiben vom 25. August 2016 hat die Beteiligte zu 1) "Beschwerde" gegen alle drei Erbscheine mit der Begründung eingelegt, diese seien unrichtig. Daraufhin hat das zwischenzeitlich zuständige Amtsgericht Mitte drei Erbscheinseinziehungsverfahren eingeleitet:
1. Einziehung des Erbscheins über den Nachlass des ... (Az. 62 VI 578/16);
2. Einziehung des Erbscheins über den Nachlass der ...... (Az. 62 VI 577/16);
3. Einziehung des Erbscheins über den Nachlass der ...... (Az. 62 VI 576/16).
Das Amtsgericht Mitte hat die Einziehung der Erbscheine mit Beschlüssen vom 3. Juli 2017, der Beschwerdeführerin zugestellt am 12. Juli 2017, mit der Begründung zurückgewiesen, die Erbscheine seien nicht unrichtig.
Hiergegen richten sich die am 20. Juli 2017 beim Amtsgericht eingelegten Beschwerden der Beteiligten zu 1). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Einziehung des Erbscheins über den Nachlass der ...... (Az. 62 VI 576/16). Zur Begründung trägt die Beteiligte zu 1) vor, der Erbschein sei unrichtig, denn der Beteiligte zu 2) sei - aus im Einzelnen von ihr ausgeführten Gründen - nicht Alleinerbe von ...... . Zudem sei die Entscheidung des Amtsgerichts aus - ebenfalls im Einzelnen benannten Gründen - verfahrensfehlerhaft ergangen. Sie sei auch beschwerdebefugt, denn aufgrund der zu Unrecht nicht eingezogenen unrichtigen Erbscheine versuche der Beteiligte zu 2) das Erbe von ... an sich zu reißen und die diesbezüglich zugunsten der gesetzlichen Erben bereits erteilten Erbscheine für kraftlos erklären zu lassen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags wird auf die eingereichten Schreiben der Beteiligten zu 1) Bezug genommen.
Der Beteiligte zu 2) verteidigt die angefochtene Entscheidung.
II. Die nach § 58 FamFG statthafte und gemäß §§ 63 Abs. 1, 64 FamFG frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 3. Juli 2017 ist unzu...