Dr. iur. Marcus Hartmann, Walter Krug
Rz. 313
Errichtet der Erblasser eine letztwillige Verfügung mit Auslandsberührung, stellt sich die Frage, welche Regelungsbereiche zum Errichtungsstatut gehören. Zum Errichtungsstatut gehören die Zulässigkeit und Wirksamkeit eines Testaments sowie beim Erbvertrag und gemeinschaftlichen Testament zusätzlich die Bindungswirkung und die Voraussetzung der Auflösung.
Rz. 314
Die Erbrechtsverordnung unterscheidet explizit zwischen der Zulässigkeit und Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung. Gemeint ist bei der Zulässigkeit und Wirksamkeit die Frage, ob sich der Erblasser zur Änderung der gesetzlichen Erbfolge des Mittels einer letztwilligen Verfügung bedienen kann. Das Wie der Errichtung ist Frage des Formstatuts. Die Zulässigkeit des Testaments und des Erbvertrages werden von Art. 24 und 25 EuErbVO vorausgesetzt.
Rz. 315
Zur Zulässigkeit gehört nicht die Frage, mittels gemeinschaftlichen Testaments testieren zu können. Die Verordnung versteht unter einem gemeinschaftlichen Testament nur ein von zwei oder mehreren Personen in einer einzigen Urkunde errichtetes Testament, Art. 3 Abs. 1 Buchst. c EuErbVO. Die Möglichkeit, Verfügungen von mehreren Personen in einer Urkunde zusammenzufassen, betrifft die Art und Weise der Testamentserrichtung und damit das Formstatut. Allein das Ob der Errichtung einer letztwilligen Verfügung unterfällt dem Errichtungsstatut. Kollisionsrechtlich enthalten die Art. 1, 4 HTestformÜ eigene Bestimmungen zum Formstatut. Im Übrigen gilt für Mitgliedstaaten, die nicht Mitglied des Haager Testamentsformübereinkommens sind, nunmehr abschließend Art. 27 EuErbVO. Aus diesem Grund verbleibt kein Raum für autonome nationale Regelungen, die die Zulässigkeit eines gemeinschaftlichen Testaments als Frage der inhaltlichen Wirksamkeit (z.B. Italien und Griechenland) oder der Form (z.B. Frankreich, Niederlande, Luxemburg, Belgien, Polen, Rumänien, Ungarn und Slowakei) behandeln bzw. allgemein zur Qualifikation auf das Errichtungsstatut verweisen (wohl h.M. in Deutschland).
Die für den deutschen Rechtsanwender wichtige Frage, welche Bindungswirkung einem gemeinschaftlichen Testament nach deutschem Recht zukommt, ist dagegen Gegenstand des Errichtungsstatuts und von der Form zu trennen.
Rz. 316
Art. 26 Abs. 1 Buchst. a–e EuErbVO verweist zur Bestimmung des Errichtungsstatuts auf Art. 24 EuErbVO (Testament) sowie auf Art. 25 EuErbVO (Erbvertrag) und benennt nicht abschließend die Reichweite der materiellen Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung:
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Testierfähigkeit der Person, die die Verfügung errichtet |
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Zuwendungsverbote für Notare oder der Nachfolgeregelungen zu § 14 HeimG |
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Zulässigkeit der Stellvertretung bei der Errichtung einer Verfügung |
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Auslegung von Verfügungen |
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Voraussetzungen und Rechtsfolgen von Willensmängeln bei der Errichtung einer Verfügung (z.B. Anfechtbarkeit oder Unwirksamkeit). |
Rz. 317
Art. 26 Abs. 2 EuErbVO regelt den Fall, dass ein Erblasser, der durch Errichtung einer letztwilligen Verfügung seine Testierfähigkeit ausgeübt hat, diese nicht durch einen Statutenwechsel verliert und die letztwillige Verfügung weiterhin widerrufen oder ändern kann.