Rz. 49
Der Erbscheinsantrag aufgrund gewillkürter Erbfolge muss nach § 352 Abs. 2 FamFG mindestens folgende Angaben enthalten:
▪ | letztwillige Verfügung, auf der das Erbrecht des Erben beruht | ||||||||||||||
▪ | ob und welche sonstigen Verfügungen von Todes wegen des Erblassers vorhanden sind | ||||||||||||||
▪ | wesentliche Angaben, die auch beim Erbscheinsantrag aufgrund gesetzlicher Erbfolge erforderlich sind:
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Rz. 50
Praxishinweis
Die letztwillige Verfügung muss vor Erbscheinserteilung zwingend eröffnet sein, § 348 FamFG. Ist die letztwillige Verfügung vor dem Erbscheinsantrag noch nicht eröffnet worden, muss sie das Nachlassgericht von Amts wegen nach Eingang des Antrags eröffnen.[48]
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