Rz. 49

Der Erbscheinsantrag aufgrund gewillkürter Erbfolge muss nach § 352 Abs. 2 FamFG mindestens folgende Angaben enthalten:

letztwillige Verfügung, auf der das Erbrecht des Erben beruht
ob und welche sonstigen Verfügungen von Todes wegen des Erblassers vorhanden sind

wesentliche Angaben, die auch beim Erbscheinsantrag aufgrund gesetzlicher Erbfolge erforderlich sind:

Personalien und Staatsangehörigkeit des Erblassers
Zeitpunkt des Todes des Erblassers
letzter gewöhnlicher Aufenthalt des Erblassers
ob ein Rechtsstreit über das Erbrecht anhängig ist
Annahme der Erbschaft durch den Erben
Größe des Erbteils
Grund des Wegfalls einer Person, durch die der Erbe von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde (bspw. Wegfall eines Miterben oder Wegfall eines vorverstorbenen Erben bei testamentarischer Ersatzerbenstellung).
 

Rz. 50

 

Praxishinweis

Die letztwillige Verfügung muss vor Erbscheinserteilung zwingend eröffnet sein, § 348 FamFG. Ist die letztwillige Verfügung vor dem Erbscheinsantrag noch nicht eröffnet worden, muss sie das Nachlassgericht von Amts wegen nach Eingang des Antrags eröffnen.[48]

[48] Keidel/Zimmermann, FamFG, § 352 Rn 57.

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