Dr. iur. Marcus Hartmann, Walter Krug
Rz. 154
Dazu das LG München I (Leitsatz):
Zitat
"Ein aus mehreren Blättern bestehendes, auf einem Blatt unterschriebenes Testament ist nur dann gültig, wenn zwischen den einzelnen Blättern durch Nummerierung oder fortlaufenden Text ein Zusammenhang erkennbar ist."
Rz. 155
Das KG sah zwar einen ausreichenden Zusammenhang zwischen zwei losen Blättern eines gemeinschaftlichen Testaments wegen der fortlaufenden Nummerierung und des Abschlusses durch die Unterschrift beider Ehegatten als gegeben an. Einem anderen, dem Briefumschlag beigefügten losen Blatt, das nur von einem Ehegatten unterzeichnet war, fehlte jedoch der innere Zusammenhang, sodass es nicht als Teil des gemeinschaftlichen Testaments angesehen werden konnte:
Zitat
"Denn gemäß § 2267 S. 1 BGB genügt es zwar zur Errichtung eines gemeinschaftlichen eigenhändigen Testaments nach § 2247 BGB, wenn einer der Ehegatten das Testament in der dort vorgeschriebenen Form errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet. Dabei muss die Unterschrift des beitretenden Ehegatten die Haupterklärung räumlich abschließen. Damit die Unterschriften beider Ehegatten die Haupterklärung, die hier in gesonderten Verfügungen des Erblassers und der Beteiligten zu 1) bestehen, auch umfassen, muss die Zusammengehörigkeit der losen Blätter durch fortlaufenden Text, Seitenangaben oder andere Umstände feststehen; eine nicht dauerhafte Verbindung oder die gemeinsame Aufbewahrung reicht daher in der Regel nicht aus (vgl. BayObLG FamRZ 1991, 370; Palandt/Weidlich, a.a.O., § 2247 Rn 11 f.)."
Hier ist hinsichtlich der Verfügungen auf den beiden einseitig beschriebenen Blättern ein innerer Zusammenhang zwischen den Verfügungen des Erblassers durch die fortlaufende Nummerierung und den zusammenhängenden Text gegeben; er fehlt jedoch hinsichtlich der Verfügungen unter der Überschrift "T(E… …)" auf dem doppelseitig beschriebenen Blatt, da dieses gesonderte, in sich geschlossene Verfügungen der Beteiligten zu 1) enthält. Allein die gemeinsame Aufbewahrung der losen Blätter in einem Umschlag ist wegen der jederzeit aufhebbaren Verbindung nicht geeignet, die Abschlussfunktion der Unterschriften auch für die Verfügungen unter der Überschrift "T(E… …)" herzustellen. Hinzu kommt, dass bei dem doppelseitig beschriebenen losen Blatt ohne Unterschrift der Entwurfscharakter aufgrund der Überschrift und des übrigen Erscheinungsbildes mit Durchstreichungen, unübersichtlichen Einfügungen und der Querschrift am unteren rechten Ende der Rückseite so sehr überwiegt, dass trotz des bekundeten subjektiven Verständnisses der Beteiligten zu 1) und 2) als fertiges Testament nicht zu überwindende Zweifel verbleiben, ob es sich insoweit tatsächlich um eine Endfassung handeln sollte.“