Dr. iur. Marcus Hartmann, Walter Krug
1. Erbschein für Alleinerben
Rz. 211
Der Erbschein für Alleinerben (§ 2353 1. Alt. BGB i.V.m. § 352 FamFG) ist der Standardfall, der keiner weiteren Erläuterung bedarf.
2. Gemeinschaftlicher Erbschein
Rz. 212
Der gemeinschaftliche Erbschein der Miterben (§ 2353 1. Alt. BGB i.V.m. § 352a FamFG) wird erteilt über das Erbrecht aller Miterben, entweder auf Antrag eines einzelnen Miterben oder mehrerer oder aller Miterben.
Wird der Antrag nur von einem Miterben oder von mehreren gestellt, müssen die Antragsteller darlegen, dass die übrigen – nicht antragstellenden – Miterben die Erbschaft angenommen haben, § 352a Abs. 3 S. 1 FamFG.
3. Teilerbschein
Rz. 213
Der Teilerbschein (§ 2353 2. Alt. BGB i.V.m. § 352 FamFG) wird erteilt über das Erbrecht nur eines von mehreren Miterben über dessen Anteil am Nachlass. Zum Formulierungsbeispiel siehe Rdn 92.
4. Gemeinschaftlicher Teilerbschein
Rz. 214
Der gemeinschaftliche Teilerbschein (§ 2353 2. Alt. BGB i.V.m. § 352a FamFG) wird erteilt über das Erbrecht mehrerer, aber nicht aller Miterben und deren Anteile am Nachlass.
5. Sammelerbschein
Rz. 215
Darunter versteht man einen Erbschein über mehrere Erbfälle.
Grundsätzlich wird bei mehreren Erbfällen für jeden einzelnen ein eigener Erbschein erteilt. Daran ändert sich auch im Falle des Sammelerbscheins nichts. Beim Sammelerbschein werden lediglich mehrere Erbscheine für verschiedene Erbfälle als ein Schriftstück zusammengefasst. Voraussetzung ist, dass dasselbe Nachlassgericht für alle Erbfälle zuständig ist.
6. Gegenständlich beschränkter Erbschein
Rz. 216
Folgt der Erbfall deutschem Erbrecht und ist das Nachlassvermögen des Erblassers nicht nur in Deutschland belegen, kann der Erbschein auf den in Deutschland belegenen Teil beschränkt werden, § 2353 BGB i.V.m. § 352c FamFG. Dieses Vorgehen bietet sich an, wenn der Erbe Kosten sparen möchte, weil die Kosten für den gegenständlich beschränkten Erbschein auch nur aus dem in Deutschland belegenen Nachlassvermögen berechnet werden. Für den Fall der Beschränkung enthält der Erbschein einen territorialen Geltungsvermerk.
Voraussetzung des Erlasses eines gegenständlich beschränkten Erbscheins ist, dass das deutsche Nachlassgericht international zuständig ist. Zur internationalen Zuständigkeit siehe Rdn 266.
Rz. 217
Folgt der Erbfall einem ausländischen Erbstatut, erteilt das Nachlassgericht einen Fremdrechtserbschein für das weltweite Nachlassvermögen, der das angewandte Erbstatut explizit auszuweisen hat. Der Fremdrechtserbschein kann auch auf das inländische Nachlassvermögen gegenständlich beschränkt werden.
Formulierungsbeispiel für einen entsprechenden Antrag zu einem Fremdrechtserbschein:
Formulierungsbeispiel: Fremdrechtserbschein
Unter Beschränkung auf die in Deutschland befindlichen Nachlassgegenstände wird bezeugt, dass Max Meier in Anwendung schwedischen Erbrechts von Marion Müller allein beerbt wurde.
Rz. 218
Tritt Nachlassspaltung ein, weil das Nachlassvermögen teilweise nach deutschem und teilweise nach ausländischem Recht von Todes wegen auf den Erben übergeht, hat der Erbschein bei weltweiter Geltung als gemischter Erbschein die anzuwendenden Erbstatute anzuführen. Kennt die ausländische Rechtsordnung das Noterbenrecht, ist der Noterbe als Miterbe in den Erbschein aufzunehmen. Ein Erbschein kann auch vor Abschluss des Herabsetzungsverfahrens, also auch vor rechtskräftiger Feststellung des Noterbenrechts, erteilt werden, soweit der Erbe nur beantragt, den freien Teil des Erbes auszuweisen.
Rz. 219
Besteht eine Nachlassabwicklung nach ausländischem Recht, ist bspw. ein executor oder ein administrator nach angloamerikanischem Recht bestellt, ist dies entsprechend dem Testamentsvollstreckervermerk im Erbschein anzugeben, weil auch insofern Verfügungsbeschränkungen bestehen.