Dr. iur. Patrick Lenz, Dr. iur. Klaus Koch
Rz. 40
Der Erbvertrag soll in die besondere amtliche Verwahrung eines Amtsgerichts verbracht werden, wenn nichts anderes verlangt wird, § 34 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 BeurkG. Die Beteiligten können die amtliche Verwahrung ausschließen, § 34 Abs. 2 BeurkG. Dann verbleibt die Urkunde in der Verwahrung des Notars. Mit dieser Handhabung sparen die Beteiligten die Verwahrungsgebühr nach KV Nr. 12100 GNotKG, die angesichts ihrer geringen Bemessung als Festgebühr in Höhe von 75 EUR allein die Verwahrung durch das Notariat nicht rechtfertigt. Über die von ihm verwahrten Erbverträge hat der Notar nach § 9 DONot ein Verzeichnis zu führen, das mit der Urkundenrolle zusammen aufzubewahren ist. An das Amtsgericht abgeführte Erbverträge gehören nicht in dieses Erbvertragsverzeichnis. Ist die besondere amtliche Verwahrung des Erbvertrags ausgeschlossen und wird der Erbvertrag demzufolge vom Notar verwahrt, so hat der Notar den Erbvertrag nach Eintritt des Erbfalls an das Nachlassgericht abzuliefern, in dessen Verwahrung er verbleibt, § 34 Abs. 3 BeurkG. Der Notar hat dann gemäß § 20 Abs. 4 DONot eine beglaubigte Abschrift der Urkunde und der Kostenrechnung zur Urkundensammlung zu nehmen. Ist der abzuliefernde Erbvertrag mit anderen Willenserklärungen verbunden (z.B. mit einem Ehe- oder Pflichtteilsverzichtsvertrag), so ist der gesamte Vertrag im Original an das Amtsgericht abzuliefern. Befindet sich ein Erbvertrag seit über 30 Jahren in der Verwahrung des Notars, so hat der Notar Ermittlungen von Amts wegen zu führen, ob der Erblasser noch lebt, § 351 FamFG. Kann der Notar etwa durch Auskünfte aus dem Melderegister oder der Personenstandsregister nicht sicher das Fortleben des Erblassers feststellen, ist der Erbvertrag nach § 20 Abs. 5 DONot an das Nachlassgericht zum Zweck der Eröffnung abzuliefern, was zudem dem Zentralen Testamentsregister elektronisch mitzuteilen ist. Auch in diesem Fall hat der Notar eine beglaubigte Abschrift der Urkunde und der Kostenrechnung zur Urkundensammlung zu nehmen (§ 20 Abs. 5 S. 2 i.V.m. Abs. 4 DONot). Für Erbverträge, bei denen eine Ablieferung noch nicht veranlasst war, ist das Verfahren nach § 351 FamFG spätestens alle fünf Jahre zu wiederholen.
Seit 1.1.2012 ist bei der Bundesnotarkammer das Zentrale Testamentsregister eingerichtet, bei dem alle Verfügungen von Todes wegen registriert werden; vgl. hierzu § 5 Rdn 52 ff.
Rz. 41
Der Erbvertrag kann durch notariellen Vertrag aufgehoben werden, § 2290 BGB, bei Ehegatten oder Lebenspartnern auch durch gemeinschaftliches Testament, § 2292 BGB. Enthält ein Erbvertrag lediglich Verfügungen von Todes wegen und ist er auch mit keinem Rechtsgeschäft unter Lebenden in einer Urkunde verbunden, so kann er gemäß § 2300 Abs. 2 BGB auch durch Rücknahme aus der Verwahrung beim Notar bzw. aus der besonderen amtlichen Verwahrung beim Amtsgericht aufgehoben werden.
Ein mehrseitiger Erbvertrag kann nicht durch Vertrag des Erblassers mit einem der letztwillig Bedachten aufgehoben werden.
Der gebotenen Umdeutung einer solchen Vereinbarung in einen Zuwendungsverzichtsvertrag mit dem Bedachten steht bei einem mehrseitigen Erbvertrag § 2352 S. 2 BGB nicht entgegen.
Die Regelungen über die Verwahrung und Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen finden sich in §§ 346 ff. FamFG.