Rz. 104

Nach der allgemeinen Vorschrift des § 142 Abs. 1 BGB wird die angefochtene Verfügung von Anfang an nichtig. Beim gegenseitigen Erbvertrag (§ 2298 BGB) erfasst die damit eingetretene Nichtigkeit den gesamten Vertrag. § 2298 BGB enthält eine Vermutung für die Wechselbezüglichkeit vertraglicher Verfügungen in einem gegenseitigen Erbvertrag. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Erblasser sich gegenseitig oder dritte Personen vertraglich zu Erben eingesetzt oder andere vertraglich zulässige Anordnungen getroffen haben.

 

Rz. 105

Diese Regelung des § 2298 BGB ist allerdings nicht zwingender Natur, die Erblasser können sie im Erbvertrag abbedingen; eine Nicht-Wechselbezüglichkeit kann sich auch durch Auslegung ergeben. Schadensersatzpflicht des Erblassers bei Selbstanfechtung: Ob der Erblasser bei Irrtumsanfechtung eines Erbvertrags einem Schadensersatzanspruch gemäß § 122 BGB ausgesetzt ist, ist streitig.[98]

 

Rz. 106

 

Praxishinweis

Der Berater sollte unbedingt klären, inwieweit Verfügungen wechselbezüglich sind und dies auch eindeutig im Erbvertrag formulieren.

[98] Verneinend: OLG München ZEV 1998, 69; bejahend: Mankowski, ZEV 1998, 46.

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