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Bei den "Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Aufsichtsräten, Vorständen und Geschäftsführern (AVB D&O)" handelt es sich um Musterbedingungen des GDV, die – anders als die vorangegangenen Modelle – in zwei Teile aufgeteilt sind.
Teil A enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der D&O-Versicherung. Hier sind u.a. das Claims-made-Prinzip (Ziff. A-2 AVB D&O), der zeitliche (Ziff. A-5 AVB D&O) und sachliche (Ziff. A-6 AVB D&O) Umfang des Versicherungsschutzes sowie Ausschlüsse (Ziff. A-7 AVB D&O) geregelt.
In Teil B sind Regelungen über allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien enthalten, die auf dem VVG basieren. Teil B dient der Bündelung innerhalb der Sparte Allgemeine Haftpflicht, da im Bereich der Allgemeinen Haftpflichtversicherung insoweit eine Anpassung der Musterbedingungen stattgefunden hat. Gleichwohl enthält auch Teil B einige D&O-spezifische Regelungen, die auf das Claims-Made-Prinzip und auch auf die Besonderheiten der Versicherung für fremde Rechnung zurückzuführen sind.
Im Vergleich zum GDV Modell von August 2017 (AVB-AVG 2017) sind einige Änderungen vorgenommen worden. So findet sich bspw. in Ziff. B3–2.1 AVB-D&O nunmehr eine Begriffsbestimmung zur Gefahrerhöhung. Eine solche liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird (Ziff. B3–2.1.1 AVB-D&O). Nach Ziff. B3–2.1.2 AVB-D&O kann eine Gefahrerhöhung insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat. Eine Gefahrerhöhung liegt jedoch nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll (Ziff. B3–2.1.3 AVB-D&O). Auch sind die Regelungen zum Gerichtsstand überarbeitet worden. Während Ziff. 12.2 AVB-AVG 2017 noch sowohl die internationale als auch die nationale Zuständigkeit am Sitz des Versicherers verortete, was Bedenken begegnete, wird in der aktuellen Fassung ausdrücklich zwischen Klagen gegen den Versicherer und Klagen gegen den Versicherungsnehmer unterschieden. Nach Ziff. B4–5.1 AVB-D&O bestimmt sich für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat. Hingegen bestimmt sich nach Ziff. B4–5.2 AVB-D&O für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, bestimmt sich die Zuständigkeit nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.