Rz. 47

Die Tatsache des Verkehrsverstoßes muss feststehen, wobei es für die Fahrtenbuchanordnung nur darauf ankommt, dass überhaupt ein Verstoß mit dem betreffenden Fahrzeug nachgewiesen werden kann.[120] Fahrererkennung und Fahrererkennbarkeit nach zumutbaren behördlichen Ermittlungen führen hingegen zur Möglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers und zur möglichen repressiven Ahndung des Verkehrsverstoßes. Sie stehen einer Fahrtenbuchanordnung schon tatbestandlich entgegen. Foto, Videoaufzeichnung und Geschwindigkeitsmessung[121] sind die Beweismittel, die den Verkehrsverstoß mit dem Fahrzeug insbesondere belegen können.[122]

 

Rz. 48

Bei der Verkehrsüberwachung ist die Hinzuziehung privater Firmen zwar grundsätzlich möglich, auch wenn hier "angesichts der Häufung abträglicher Umstände" ein Beweisverwertungsverbot naheliegt.[123] ,[124] Die Mitwirkung Privater muss sich dann aber an die in den Ländern dazu ergangene Vorschriften- und Erlasslage halten[125] und darf keinesfalls unter Wettbewerbsdruck geraten, wie dies aber etwa dann der Fall ist, wenn eine "erfolgsorientierte" Vergütung des Privaten für die Fälle erfolgt, die in das Ordnungswidrigkeitenverfahren abgegeben werden.[126] Die Behörde muss in jedem Fall "Herrin des Verfahrens" bleiben. Dies bleibt sie aber nur dann, wenn sie die Kontrolle über die der Entscheidung über die Durchführung eines Bußgeldverfahrens zugrundeliegenden Ermittlungsdaten behält und eigenständig entscheidet, ob und gegen wen ein Bußgeldverfahren eingeleitet wird.[127] Einzelfragen zum Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbot bleiben allerdings streitig.[128]

 

Rz. 49

Messergebnisse, die mit amtlich zugelassenen Geräten in standardisierten Verfahren gewonnen werden, können (nach Abzug der Messtoleranz) von Behörden und Gerichten im Regelfall ohne weiteres zugrunde gelegt werden.[129] Fehlerquellen brauchen nur erörtert zu werden, soweit der Einzelfall dazu konkrete Veranlassung gibt.[130] Substantiierter Vortrag bzgl. der Tatsache, dass sich ein Verkehrsverstoß nicht oder nicht so abgespielt hat, insbesondere bzgl. der Richtigkeit einer Messung, ist grundsätzlich bereits im Ordnungswidrigkeitenverfahren erforderlich.[131]

 

Rz. 50

Wird unter Hinweis auf eine angebliche Unzuverlässigkeit des zur Geschwindigkeitsmessung eingesetzten Geschwindigkeitsüberwachungsgeräts die Richtigkeit der Messung in Zweifel gezogen, ist darüber hinaus in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des BGH und der Oberlandesgerichte zutreffend darauf abzustellen, dass das verwendete geeichte Gerät über eine Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt verfügt und sind konkrete Anhaltspunkte für eine technische Fehlfunktion oder eine unsachgemäße Bedienung des Geräts weder vorgetragen noch ersichtlich, dann muss es mit den vom BGH entwickelten Grundsätzen zur gerichtlichen Verwertbarkeit von Daten aus sogenannten standardisierten Messverfahren sein Bewenden haben.[132] Geeichte Verkehrsüberwachungskameras stellen eine besonders qualitative Sicherung der Messung dar. Bei nicht geeichten Überwachungsanlagen können zwar Qualitätsbedenken bestehen, die im Allgemeinen durch einen Sicherheitszuschlag oder -abschlag ausgeglichen werden können. Ein Verwertungsverbot besteht allerdings grundsätzlich nicht.[133]

 

Rz. 51

Problematisch ist die Verwertung rechtswidrig erlangter Erkenntnisse über Verkehrszuwiderhandlungen. Auch die im Verwaltungsverfahren des § 31a StVZO tätig werdende Behörde muss bei ihrer Ermittlungstätigkeit die sich aus Grundrechten, Gesetzen und allgemeinen Verfahrensgrundsätzen ergebenden Grenzen beachten. Ein ausdrückliches Verwertungsverbot für rechtswidrig erlangte Erkenntnisse sieht § 31a StVZO allerdings nicht vor. Ein solches Verbot kann dann nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles angenommen werden. Dabei ist insbesondere auch zu sehen, dass in einem der Gefahrenabwehr dienenden Fahrtenbuchanordnungsverfahren nicht ohne Weiteres dieselben Maßstäbe gelten wie im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht. Die Verhängung von Strafe und Geldbuße einerseits und die der Verkehrssicherheit dienende Fahrtenbuchauflage andererseits bezwecken Unterschiedliches und unterliegen dementsprechend auch unterschiedlichen Verfahrensregelungen. Mit Blick auf die unterschiedlichen Ziel- und Zweckrichtungen (siehe oben Rdn 2 ff.) soll deshalb dann, wenn z.B. verfahrensrechtliche Mängel bei der Abstandsmessung in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren zu Lasten des staatlichen Verfolgungsinteresses durchschlagen, dies nicht auch im anschließenden Verfahren über die Anordnung des Fahrtenbuchs gelten.[134] A.A. war noch das VG Oldenburg,[135] wonach bei der Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs die Verfassungswidrigkeit der Abstandsmessung der Annahme einer Zuwiderhandlung i.S.d. § 31a StVZO entgegenstehe.[136] ,[137]

[120] Heinzeller in: Roth, § 19 Rn 18; Haus, in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 1. Aufl. 2014, § 31a StVZO Rn 30 ff.
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