1. Ersatz- und Nachfolgefahrzeuge
Rz. 103
Es ist zulässig, die Anordnung ausdrücklich auf Ersatz- und Nachfolgefahrzeuge zu erstrecken. Maßstab ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Auch ein Erstrecken der Anordnung auf ein gegebenenfalls angeschafftes Fahrzeug ist möglich. Hat der Halter mehrere Kraftfahrzeuge, so kann die Anordnung auf weitere Fahrzeuge erstreckt werden, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass schwerwiegende Verstöße nunmehr mit einem anderen Fahrzeug begangen werden können.
Es entspricht dem Sicherungszweck des § 31a StVZO, die Maßnahme auch auf das Fahrzeug zu erstrecken, das vor Ablauf der Zeit, für die das Fahrtenbuch geführt werden muss, an die Stelle des in der Verfügung bezeichneten Kfz tritt. Die Gefährdung der Sicherheit u. Ordnung des Straßenverkehrs, der die Fahrtenbuchauflage begegnen will, entfällt nämlich nicht mit dem Fortfall eines bestimmten Fahrzeugs. Eine Fahrtenbuchauflage, die "für das Kfz oder das entsprechende Ersatzfahrzeug" angeordnet wird, muss hinreichend bestimmt sein. Dies ist z.B. dann der Fall wenn der Betroffene seit Erlass der Auflage Halter von drei Kfz und eines Nachfolgefahrzeugs ist.
2. Fahrtenbuchauflage für den gesamten Fuhrpark; Fahrtenbuch für mehrere Kraftfahrzeuge des Halters
Rz. 104
Eine Fahrtenbuchauflage für den gesamten Fuhrpark unterliegt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Jedenfalls kann bei mehreren unaufgeklärt gebliebenen Verkehrsverstößen mit verschiedenen auf einen Halter zugelassenen Firmenfahrzeugen eine Fahrtenbuchanordnung bezogen auf den gesamten Fahrzeugpark gerechtfertigt sein. Mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz setzt dies behördliche Ermittlungen über Art und Umfang des Fahrzeugparks voraus. Insbesondere geht es dabei um Art und Anzahl der Fahrzeuge des Fuhrparks und um die Frage, welche Fahrzeuge welchem Mitarbeiter zur Verfügung stehen. Eine Fahrtenbuchanordnung ist bei mehreren unaufgeklärt gebliebenen Verkehrsverstößen mit mehreren auf den Fahrzeughalter (ein Kaufmann i.S.d. Handelsrechts) zugelassenen Fahrzeugen jedenfalls dann nicht unverhältnismäßig, wenn der Fahrzeughalter mitgeteilt hat, dass die Mitarbeiter jedes Firmenfahrzeug benutzen könnten, ohne dass dies vorher abgesprochen oder hinterher notiert werde.
Rz. 105
Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage für mehrere Kraftfahrzeuge des Halters bedarf einer ihre Auswirkungen auf den betroffenen Halter bzw. Fahrzeugführer berücksichtigenden Verhältnismäßigkeitsprüfung und setzt deshalb Ermittlungen über Art und Umfang des Fahrzeugparks sowie eine Prognose voraus, ob über das Fahrzeug, mit dem die der Fahrtenbuchauflage zugrunde liegende Verkehrszuwiderhandlung begangen wurde, hinaus Verkehrsverstöße mit anderen Fahrzeugen des Halters zu erwarten und ebenfalls nicht aufgeklärt werden könnten.
Rz. 106
Wurde z.B. mit einem Firmenfahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 41 km/h überschritten und wirkte der Halter bei der Ermittlung des Fahrers nicht ausreichend mit, kann ihm für die Dauer von zwölf Monaten eine Fahrtenbuchauflage für seinen gesamten Fuhrpark (31 Fahrzeuge) auferlegt werden.
3. Fahrtenbuch für Pkw eines Rechtsanwalts, der diesen im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit seinen Mandanten zur Verfügung stellt
Rz. 107
Wird der betreffende Pkw nach Angaben eines Rechtsanwalts im Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit Mandanten zur Verfügung gestellt, so ist die an den RA gerichtete Anordnung, für sein Fahrzeug ein Fahrtenbuch zu führen, nicht zu beanstanden. Ein Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG ist hierin ebenso wenig zu sehen, wie ein Verstoß gegen die anwaltliche Schweigepflicht.
4. Pflicht zur Eintragung zusätzlicher Kilometerstände, Abfahrts- und Zielorte?
Rz. 108
Werden über die gesetzliche Regelung des § 31a Abs. 2 StVZO hinaus zusätzlich Kilometerstände, Abfahrts- und Zielorte oder die Fahrtstrecke einzutragen abverlangt, so ist dies rechtswidrig.
5. Pflicht zur Vorlage des Fahrtenbuchs in regelmäßigen zeitlichen Abständen
Rz. 109
Nach § 31a Abs. 3 StVZO hat der Halter das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit, d.h. nicht nur im Falle eines aufzuklärenden Verkehrsverstoßes, auszuhändigen. Es begegnet keinen Bedenken, die nach § 31a Abs. 3 StVZO bestehende Vorlageverpflichtung im Bescheid dahingehend zu konkretisieren, dass eine Vorlage des Fahrtenbuchs alle drei Monate zu erfolgen habe.