1. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Rz. 110
Die Dauer der Anordnung muss insgesamt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere auch der Schwere der Anlasstat. Auch die Frage, ob das erste Mal mit einem Pkw des Halters ein Verkehrsverstoß ohne Fahrerfeststellung begangen wurde oder ob es ein Wiederholungsfall war, kann in die Ermessensentscheidung einfließen. Die Mitwirkungsverweigerung soll ebenso eine Rolle spielen, wie die Frage, wie in Zukunft weitere Verstöße verhindert werden sollen und die Frage, ob dem Fahrzeughalter bereits die Auferlegung eines Fahrtenbuchs angedroht worden war.
2. Mindestdauer der Anordnung
Rz. 111
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Verpflichtung zum Führen eines Fahrtenbuchs von einer gewissen Mindestdauer sein muss, um das damit verfolgte Ziel zu erreichen, den Halter zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung und zur Mitwirkung bei der Fahrerfeststellung im Falle eines erneuten Verstoßes anzuhalten. Wurde der Verkehrsverstoß mit einem nur saisonal genutzten Motorrad begangen, erfordert die mit der Fahrtenbuchanordnung bezweckte präventive Wirkung die Festsetzung einer gegenüber Personenkraftwagen längeren Dauer einer Fahrtenbuchauflage.
3. Begründung
Rz. 112
Nach § 39 Abs. 1 S. 3 VwVfG muss eine Begründung erkennen lassen, welche Beweggründe für die Behörde bei der Bemessung der Dauer der Fahrtenbuchauflage maßgeblich waren.
4. Dauer ist an effektiver Kontrollmöglichkeit auszurichten
Rz. 113
Im Regelfall wird eine sechsmonatige Dauer angemessen sein. Nach BVerwG liegt eine sechsmonatige Verpflichtung "noch im unteren Bereich einer effektiven Kontrolle" und "stellt daher keine übermäßige Belastung dar". Andererseits ist aber auch nicht zu beanstanden, wenn die Behörde die Festsetzung einer gegenüber Personenkraftwagen längeren Dauer einer (im Fall: Dauer von 15 Monaten) Fahrtenbuchauflage darauf stützt, dass der Verkehrsverstoß mit einem nur saisonal genutzten Motorrad begangen wurde.
Rz. 114
Gerichtlich bestätigt:
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24 Monate aufgrund des Verkehrsverstoßes "Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 29 km/h" (nach Nr. 3.2.2 der Anlage 13 zu § 40 FeV wäre dieser Verstoß mit einem Punkt in das Fahreignungsregister einzutragen gewesen), wobei die Annahme der Behörde, es handele sich um einen Wiederholungsfall, der die Erhöhung der für einen derartigen Verstoß grundsätzlich praktizierten Zeitdauer der Fahrtenbuchauflage auf 24 Monate rechtfertige, nicht beanstandet wurde. |
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Zwei Jahre bei drei Überschreitungen um 16, 27 und 12 km/h. |
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15 Monate bei Rechtsüberholen auf der Autobahn (mit Eintragung von drei Punkten im VZR). |
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Eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 45 km/h außerorts stellt eine gravierende verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeit dar, die bei unzureichender Mitwirkung des Halters an der Fahrerermittlung jedenfalls dann eine Fahrtenbuchauflage von 15 Monaten rechtfertigen kann, wenn es sich bei dem fraglichen Fahrzeug um ein selten benutztes Motorrad handelt. |
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12 Monate bei erstmaligem Verstoß (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 24 km/h). |
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Ein Jahr bei Geschwindigkeitsübertretung von innerorts mehr als 20 km/h. |
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Ein Jahr bei Geschwindigkeitsübertretung außerhalb geschlossener Ortschaften von 68 km/h. |
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Ein Jahr bei Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 28 km/h und vorausgegangener Fahrtenbuchandrohung. |
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Ein Jahr bei Überschreitung zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 72 km/h. |
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Wurde mit einem Motorrad die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Bundesstraße um 73 km/h überschritten und wirkt der Halter bei der Ermittlung des Fahrers nicht ausreichend mit, kann ihm für die Dauer von zwölf Monaten eine Fahrtenbuchauflage auferlegt werden. |
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12 Monate Fahrtenbuchanordnung für den gesamten Fuhrpark (31 Fahrzeuge), wenn mit Firmenfahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 41 Km/h überschritten wurde. |
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Ein Jahr bei Geschwindigkeitsübertretung von mehr als 30 km/h. |
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Ein Jahr, wenn mit dem Fahrzeug zuvor ein rotes Wechsellichtzeichen missachtet wurde. |
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Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 48 km/h; Fahrtenbuchanordnung für die Dauer von acht Monaten, wobei darauf hingewiesen wurde, dass ein doppeltes "Recht", nach einem Verkehrsverstoß einerseits im OWi-Verfahren nicht belangt zu werden und andererseits trotz fehlend... |