Rz. 127
Die für jede einzelne Fahrt ins Fahrtenbuch einzutragenden Tatsachen sind in § 31a Abs. 2 aufgelistet.
Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch vor jeder Fahrt
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deren Beginn, |
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Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers, |
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das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs, |
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Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und |
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nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit |
mit Unterschrift einzutragen. Notwendig sind hiernach nicht nur die Eintragung des Fahrzeugführers, sondern vor allem auch Datum und Uhrzeit der Fahrt.
Werden über die gesetzliche Regelung des § 31a Abs. 2 StVZO hinaus zusätzlich Kilometerstände, Abfahrts- und Zielorte oder die Fahrtstrecke einzutragen abverlangt, so ist dies rechtswidrig.
Für die Eintragung einer Fahrtenbuchauflage in den Fahrzeugschein und die Aufforderung, den Fahrzeugschein zu diesem Zweck beim Straßenverkehrsamt vorzulegen, fehlt es an einer Ermächtigungsgrundlage.
Rz. 128
Aushändigungs- und Aufbewahrungspflichten normiert § 31a Abs. 3 StVZO.
Der Fahrzeughalter hat danach der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder sonst zuständigen Personen das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen. Abs. 3 ermächtigt die Straßenverkehrsbehörde, die Vorlage eines zu führenden Fahrtenbuchs zu bestimmten Zeiten an dem von der anordnenden Stelle bestimmten Ort zu fordern. Damit sollen die Kontrollierbarkeit und die Effizienz der Maßnahme nach § 31a StVZO sowie der mit der Norm zu erreichende Zweck sichergestellt werden.
Es begegnet keinen Bedenken, die nach § 31a Abs. 3 StVZO bestehende Vorlageverpflichtung im Bescheid dahingehend zu konkretisieren, dass eine Vorlage des Fahrtenbuchs alle drei Monate zu erfolgen hat.
Der Fahrzeughalter hat das Fahrtenbuch sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.
Rz. 129
Die Nichterfüllung der Pflichten eines Fahrtenbuchführers i.S.d. § 31a StVZO stellt eine Ordnungswidrigkeit (§ 24 StVG) gemäß § 69a Abs. 5 Nr. 4, 4a StVZO dar. Voraussetzung dazu ist eine unanfechtbare oder sofort vollziehbare Fahrtenbuchanordnung.
Rz. 130
Überlässt ein Kfz-Halter, dem das Führen eines Fahrtenbuchs auferlegt worden ist, das Fahrzeug dauerhaft einem Dritten zur alleinigen Nutzung, so steht dies der Vollstreckung der Fahrtenbuchauflage (im Fall: Zwangsgeld) gegen den Halter nicht entgegen. Dem Halter obliegt es in diesem Fall, den Dritten dazu zu veranlassen, seinerseits ein den Anforderungen der Auflage entsprechendes Fahrtenbuch zu führen.