Rz. 133
Hierzu wird auf Teil 7 "Rechtsschutz im Verwaltungsrecht" verwiesen (siehe unten § 55 Rdn 1 ff. und die darauffolgenden Kapitel). Speziell zum effektiven Rechtsschutz gegen Auferlegung eines Fahrtenbuchs siehe auch Koehl, NZV 2008, 169 ff.
Rz. 134
Da es sich bei der Fahrtenbuchauflage um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 VwVfG handelt, ist gegen ihre Anordnung – zumindest in den meisten Bundesländern – zunächst Widerspruch (§ 68 ff. VwGO) und bei dessen Erfolglosigkeit anschließend Anfechtungsklage (§ 42 VwGO) , zu erheben.
Rz. 135
Erfolgt die Bestimmung eines "Ersatzfahrzeugs" i.S.d. § 31a Abs. 1 S. 2 StVZO durch eine neue behördliche Regelung, so ist dieser VA selbstständig anfechtbar. Dabei kommt es nicht darauf an, wie die Behörde ihr Schreiben verstanden wissen wollte. Maßgeblich ist allein der objektive Erklärungsgehalt. Die gegen eine Fahrtenbuchanordnung erhobene Anfechtungsklage richtet sich auch gegen die mit der Sachentscheidung verbundene Kostenentscheidung (Festsetzung von Gebühren und Auslagen).
Rz. 136
Ist Erledigung durch Befolgung des ein Fahrtenbuch anordnenden Bescheids bzw. durch Zeitablauf oder durch Ablauf der sechsmonatigen Aufbewahrungspflicht eingetreten, so ist die hiergegen anhängige Anfechtungsklage nunmehr grundsätzlich als Fortsetzungsfeststellungklage zulässig. Im Regelfall wird es für eine Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO) aber am Fortsetzungsfeststellungsinteresse fehlen. Die als berechtigtes Interesse grundsätzlich in Betracht kommende Wiederholungsgefahr setzt voraus, dass konkrete Anhaltspunkte für den Eintritt einer dem erledigten Verwaltungsakt ähnlichen Belastung bei einem abzusehenden vergleichbaren Sachverhalt vorgetragen werden. Ist das Entstehen einer im Wesentlichen gleichartigen Beschwer völlig ungewiss, liegt keine ein Feststellungsinteresse rechtfertigende Wiederholungsgefahr vor. Eine Wiederholungsgefahr würde hier voraussetzen, dass für den Betroffenen jederzeit die Möglichkeit besteht, dass mit einem auf sie zugelassenen Fahrzeug in erheblicher Weise gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen wird und in diesem Fall der Fahrer unter vergleichbaren Umständen nicht ermittelt wird. Hiervon kann nicht ausgegangen werden.
Rz. 137
Zu Recht wird darauf hingewiesen, dass die in diesem Zusammenhang im Rahmen einer solchen Klage vorgetragene Wiederholungsgefahr im Regelfall eher kontraproduktiv sein kann, weil sie aus Sicht der Behörde leicht zu der Betrachtungsweise führt, dass der Halter bereit ist, sein Fahrzeug weiterhin unzuverlässigen Dritten zu überlassen, die damit straßenverkehrsbezogene Ordnungswidrigkeiten begehen. Dies wiederum könnte ein behördliches Einschreiten herausfordern. Dass der Bescheid mit seiner Fahrtenbuchanordnung eine diskriminierende Wirkung ("Bemakelung" durch Bescheid) hat und deshalb ein Rehabilitationsinteresse angenommen werden könnte, wird man allenfalls in besonderen Einzelfällen annehmen können.
Rz. 138
Nach einer möglichen Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrtenbuchanordnung aufgrund § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO, bei der das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen ist, § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO, richtet sich der vorläufige Rechtsschutz mit einem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO.