Rz. 50

Ist eine unmittelbare Beteiligung Fremder (und hierzu zählt auch das Management) nicht gewünscht oder erscheint sie zu aufwendig, kann alternativ auch eine indirekte Beteiligung, z.B. durch die Begründung von Treuhandverhältnissen erwogen werden. Dabei hält die Eigentümerfamilie einen Teil der ihr zustehenden Gesellschaftsanteile treuhänderisch für den bzw. die Manager. Die wirtschaftliche Entwicklung der treuhänderisch gehaltenen Beteiligung trifft dann den die Rolle des Treugebers einnehmenden Manager; Entnahmerechte bzw. Gewinnausschüttungen stehen ihm zu. Im Außenverhältnis bleibt aber die Familie alleinige Eigentümerin des Unternehmens bzw. der dieses tragenden Gesellschaft(en).

 

Rz. 51

Indirekte Beteiligungen des Managements, insbesondere über Treuhandgestaltungen oder Manager-Gesellschaften, in denen die der Führungsmannschaft zugedachten Anteile am Unternehmen gebündelt werden, können unter steuerlichen Gesichtspunkten grundsätzlich mit Direktbeteiligungen gleichwertig sein.[64] Im Falle von Treuhandverhältnissen setzt dies jedoch voraus, dass der einzelne Manager entsprechend dem Gedanken des § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 AO als wirtschaftlicher Eigentümer der Beteiligung[65] anzusehen ist.[66] Hierzu ist es erforderlich, dass ihm als Treugeber gegenüber dem Treuhänder umfassende Weisungsrechte[67] sowie ein (nicht nur theoretischer) Herausgabeanspruch[68] zusteht.[69] Entscheidend ist, dass nach dem Gesamtbild der Vertragsgestaltung und der tatsächlichen Umstände die zivilrechtliche Treugeberstellung nicht nur als "leere Hülle"[70] erscheint, sondern der Treugeber im Innenverhältnis die Möglichkeit hat, die Gesellschafterrechte entsprechend seinen eigenen Vorstellung wahrnehmen zu lassen und dass er das "Wertrisiko" der Beteiligung wirtschaftlich trägt,[71] so dass ihm im Innenverhältnis die Rechtsstellung eines Gesellschafters zusteht.[72]

[64] Zur steuerlichen Einordnung vgl. Hohaus, DStR 2002, 789 ff.; Bloß, GmbHR 2016, 104, 107.
[65] Bzw. Mitunternehmer bei Personengesellschaften.
[66] Hierzu sind diverse Zweifelsfragen nach wie vor ungeklärt, vgl. Bloß, GmbHR 2016, 104, 107 unter Hinweis auf BFH v. 9.10.2008 – IX R 73/06, GmbHR 2009, 153; BFH v. 21.5.2014 – I R 42/12, GmbHR 2014, 1158.
[67] Hohaus, DStR 2002, 789, 791.
[68] Hohaus, DStR 2002, 789, 792.
[69] Nach Ansicht der Finanzverwaltung soll es erforderlich sein, dass die Beendigung des Treuhandvertrages durch ordentliche Kündigung seitens des Managers innerhalb von maximal 24 Monaten möglich ist; vgl. BMF-Schreiben vom 1.9.1994, BStBl I 1994, 615; ob diese Vorgabe einer etwaigen höchstrichterlichen Rechtsprechung standhalten würde, ist angesichts von BFH BStBl II 1993, 538 aber zweifelhaft.
[70] Von Braunschweig, in: P + P Pöllath + Partners, Management in Private Equity-Transaktionen, 2005, S. 7, 81 mit Hinweis auf BFH BStBl II 1999, 514, 516 sowie BFH BStBl II 1998, 152, 156.
[71] Vgl. zum ganzen Hohaus/Inhester, DStR 2003, 1765, 1768; Hohaus, DB 2002, 1233, 1234 f. m.w.N; ders., DStR 2002, 789, 795.
[72] Bloß, GmbHR 2016, 104, 107; vgl. hierzu auch BFH v. 25.6.1984 – GrS 4/82, BStBl II 1984, 751, 769; BFH v. 20.9.1999 – I R 69/97, BSrBl II 1999, 514.

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