Rz. 50
Ist eine unmittelbare Beteiligung Fremder (und hierzu zählt auch das Management) nicht gewünscht oder erscheint sie zu aufwendig, kann alternativ auch eine indirekte Beteiligung, z.B. durch die Begründung von Treuhandverhältnissen erwogen werden. Dabei hält die Eigentümerfamilie einen Teil der ihr zustehenden Gesellschaftsanteile treuhänderisch für den bzw. die Manager. Die wirtschaftliche Entwicklung der treuhänderisch gehaltenen Beteiligung trifft dann den die Rolle des Treugebers einnehmenden Manager; Entnahmerechte bzw. Gewinnausschüttungen stehen ihm zu. Im Außenverhältnis bleibt aber die Familie alleinige Eigentümerin des Unternehmens bzw. der dieses tragenden Gesellschaft(en).
Rz. 51
Indirekte Beteiligungen des Managements, insbesondere über Treuhandgestaltungen oder Manager-Gesellschaften, in denen die der Führungsmannschaft zugedachten Anteile am Unternehmen gebündelt werden, können unter steuerlichen Gesichtspunkten grundsätzlich mit Direktbeteiligungen gleichwertig sein.[64] Im Falle von Treuhandverhältnissen setzt dies jedoch voraus, dass der einzelne Manager entsprechend dem Gedanken des § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 AO als wirtschaftlicher Eigentümer der Beteiligung[65] anzusehen ist.[66] Hierzu ist es erforderlich, dass ihm als Treugeber gegenüber dem Treuhänder umfassende Weisungsrechte[67] sowie ein (nicht nur theoretischer) Herausgabeanspruch[68] zusteht.[69] Entscheidend ist, dass nach dem Gesamtbild der Vertragsgestaltung und der tatsächlichen Umstände die zivilrechtliche Treugeberstellung nicht nur als "leere Hülle"[70] erscheint, sondern der Treugeber im Innenverhältnis die Möglichkeit hat, die Gesellschafterrechte entsprechend seinen eigenen Vorstellung wahrnehmen zu lassen und dass er das "Wertrisiko" der Beteiligung wirtschaftlich trägt,[71] so dass ihm im Innenverhältnis die Rechtsstellung eines Gesellschafters zusteht.[72]
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