Rahmenvertrag über eine freie Mitarbeit
zwischen
_____ (Firma, Anschrift)
– Auftragnehmer –
und
_____ (Name, Anschrift)
– Auftraggeber –
§ 1 Vertragsparteien und Vertragsgegenstand
(1) Der Auftraggeber ist ein Unternehmen, welches auf die Entwicklung und den Vertrieb von Software für Geräte der Unterhaltungselektronik spezialisiert ist. Zu den besonderen Produkten des Auftraggebers zählen dabei insbesondere plattform- und endgeräteübergreifende Software-Lösungen, die dem Anwender eine Zusammenführung unterschiedlicher Geräte (PC, TV, Abspielgeräte) und Medien (Film, Musik, Bilder) ermöglichen. Die Software-Produkte des Auftraggebers werden weltweit unter eigenem Namen sowie durch Lizenznehmer vertrieben, und zwar auch als integrierter Teil von Hardware-Produkten.
(2) Der Auftragnehmer ist Programmierer. Er hat eine fachspezifische Ausbildung durchlaufen und verfügt über mehrjährige praktische Erfahrung. Der Auftragnehmer ist insbesondere mit den Programmiersprachen _____, _____ und _____ vertraut.
(3) Gegenstand dieses Vertrags sind Programmierleistungen sowie weitere Leistungen des Auftragnehmers für den Auftraggeber im Rahmen der Neu- und/oder Weiterentwicklung und der Verwertung von Produkten des Auftraggebers.
§ 2 Einzelaufträge und deren Durchführung
(1) Der Auftragnehmer steht dem Auftraggeber ab _____ (Datum) für die Ausführung von Einzelaufträgen zur Verfügung. Der Umfang, die Fristen und die Spezifikationen der zu erbringenden Leistungen werden in diesen Einzelaufträgen bestimmt. Die im vorliegenden Rahmenvertrag festgehaltenen Rahmenbedingungen und generellen Leistungspflichten gelten ergänzend, wenn und soweit nicht im Einzelauftrag von ihnen abgewichen wird.
(2) Der Auftraggeber ist zur Erteilung von Einzelaufträgen, der Auftragnehmer zur Annahme derselben nicht verpflichtet. Ein Einzelauftrag gilt jedoch auch ohne ausdrückliche Annahmeerklärung als erteilt, wenn der Auftragnehmer nicht innerhalb von zehn Werktagen nach Zugang des Einzelauftrags widerspricht. Der Auftraggeber wird in dem jeweiligen Einzelauftrag auf die Folgen des fehlenden Widerrufs deutlich hinweisen.
(3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Leistungen originär für den Auftraggeber zu erbringen. Die Einbringung von Programmierergebnissen, die der Auftragnehmer vor Beginn und/oder außerhalb der jeweiligen Einzelaufträge entwickelt hat, ist grundsätzlich untersagt und darf nur mit ausdrücklicher, auf den angefragten Einzelfall bezogener Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Gleiches gilt für die Einbindung von Software oder Teilen von Software Dritter, auch von in Programmbibliotheken enthaltenem Code, und zwar jeweils auch dann, wenn es sich um sog. Open Source Software bzw. Open Source Bibliotheken oder um sonstige "freie Software" handelt.
(4) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die geschuldeten Leistungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zu erbringen. Er berücksichtigt spezifische Bestimmungen, Methoden und Anwendungspraktiken, wenn dies vom Auftraggeber, ggf. in Folge entsprechender Vorgaben des Kunden des Auftraggebers, gefordert wird.
(5) Der Auftragnehmer führt die Einzelaufträge eigenverantwortlich aus. Er unterliegt bei deren Durchführung nicht den Weisungen des Auftraggebers. Nicht als Weisungen in diesem Sinne zu qualifizieren sind jedoch allgemein vom Auftraggeber erlassene Regelungen, die auf seinem Betriebsgelände für jeden Dritten gelten (z.B. Sicherheitsanforderungen) sowie sonstige Vorgaben, die für die Durchführung der Tätigkeit dem Auftragnehmer in allgemeiner Form gegeben werden. Entsprechendes gilt für Anweisungen, die auf allgemeinen geltenden Richtlinien und sonstigen Regelungen des Kunden des Auftraggebers beruhen.
(6) Der Auftragnehmer ist in der Bestimmung seines Arbeitsortes und seiner Arbeitszeit frei, sofern sich nicht aus der Besonderheit der übernommenen Tätigkeit etwas Anderes notwendigerweise ergibt. Zur Anwesenheit des Auftragnehmers im Betrieb oder in den Geschäftsräumen des Auftraggebers oder eines Kunden des Auftraggebers ist der Auftragnehmer nur verpflichtet, wenn er dem bei der Annahme des Einzelauftrags ausdrücklich zugestimmt hat.
(7) Der Auftraggeber gibt für die Fertigstellung der Leistungen des Auftragnehmers verbindliche Fristen vor. Sollte der Auftragnehmer die Ausführungsfrist für unangemessen kurz halten, so setzt er den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis. Die Parteien wirken dann auf eine einvernehmliche Lösung hin.
(8) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer zur Ausübung seiner Tätigkeit alle erforderlichen Informationen und Unterlagen nach Maßgabe von § 4 dieser Vereinbarung zur Verfügung.
(9) Der Auftragnehmer berichtet dem Auftraggeber regelmäßig, mindestens wöchentlich, über den Stand der Arbeiten. Erkennt der Auftragnehmer, dass er seine Leistungen nicht vertragsgemäß erbringen kann, hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Das gilt insbesondere...