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Muster 24.3: Vertrag über die Hinterlegung von Software

 

Muster 24.3: Vertrag über die Hinterlegung von Software

Vertrag über die Hinterlegung von Software

zwischen

_____ (Firma, Anschrift)

– Auftraggeber –

und

_____ (Firma, Anschrift)

– Auftragnehmer –

Präambel

Die Parteien haben mit Datum vom _____ einen Vertrag über die Erstellung, Lieferung, Installation und Pflege eines Computerprogramms mit der Bezeichnung _____ geschlossen. Dieser Vertrag (nachfolgend bezeichnet als "Hauptvertrag") sieht den Abschluss einer Hinterlegungsvereinbarung vor, der dem Hauptvertrag als Anlage _____ beigefügt werden soll. In Erfüllung dieser Verpflichtung vereinbaren die Parteien Folgendes:

§ 1 Überlassung von Quellcode und Entwicklungsdokumentation

(1) Gegenstand dieses Vertrags ist die Übergabe und Hinterlegung des Quellcodes und der Entwicklungsdokumentation für das Computerprogramm mit der Bezeichnung _____ in der Version _____ (nachfolgend bezeichnet als "Software"). Die Überlassung und Hinterlegung verfolgt ausschließlich den Zweck, dem Auftraggeber die Möglichkeit zu geben, die Software für den Fall, dass eine Pflege durch den Auftragnehmer eingestellt wird, selbst oder durch Dritte für den Einsatz im eigenen Unternehmen zu pflegen, wobei von der Pflege auch Weiterentwicklung und Anpassung erfasst werden.

(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, unmittelbar nach Abschluss dieses Vertrags eine Kopie des kommentierten, unverschlüsselten Quellcodes und der Entwicklungsdokumentation der Software auf einem dauerhaften, nicht überschreibbaren Datenträger an den Auftraggeber in einem verschlossenen und mit einem Siegel versehenen Paket zu übergeben.

(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die DVD mit Quellcode und Entwicklungsdokumentation in dem vom Auftragnehmer verschlossenen und versiegelten Paket unmittelbar nach Erhalt an den Notar _____ (Name), _____ (Dienstsitz), zu übergeben.

(4) Der Auftraggeber wird den Notar unwiderruflich anweisen, Quellcode und Entwicklungsdokumentation nur unter den in diesem Vertrag genannten Voraussetzungen zum Einblick frei und an den Auftraggeber herauszugeben. Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine entsprechende Treuhandvereinbarung auf eigene Kosten mit dem Notar zu treffen und auf Verlangen des Auftragnehmers nachzuweisen.

(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich beim Notar nach der unversehrten Aushändigung von Quellcode und Entwicklungsdokumentation zu erkundigen. Darüber hinaus ist er berechtigt, in die von dem Auftraggeber mit dem Notar nach diesem Vertrag abzuschließende Treuhandvereinbarung Einsicht zu nehmen. Beides hat der Auftraggeber in dem Vertrag mit dem Notar sicherzustellen.

§ 2 Rechte

(1) Der Auftraggeber erwirbt Eigentum an den ihm zur Hinterlegung übergebenen Sachen (Datenträger, Dokumente); der Auftragnehmer hat keinen Rückforderungsanspruch.

(2) In Ergänzung zu den in Erfüllung des Hauptvertrags eingeräumten Rechten räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber das dingliche Recht ein, die Software umzuarbeiten, insbesondere die Software zu ändern und/oder zu erweitern, sowie das dingliche Recht, die für die Umarbeitung erforderlichen Vervielfältigungsstücke der Software und der Entwicklungsdokumentation herzustellen. Der Auftraggeber wird von diesen Rechten nur dann Gebrauch machen, wenn die Voraussetzungen für eine uneingeschränkte Einsichtnahme in den Quellcode (§ 4 Abs. 3) vorliegen.

(3) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber das dingliche Recht ein, Software, die dieser umgearbeitet hat, in demselben Umfang zu nutzen, wie gem. § _____ des Hauptvertrags auch Rechte für die Nutzung der unveränderten Software eingeräumt wurden.

(4) Ein Recht zur Verbreitung oder zur öffentlichen Zugänglichmachung der unveränderten oder umgearbeiteten Software wird nicht gewährt.

(5) Für die Einräumung der Rechte gem. § 2 Abs. 2 dieses Vertrages erhält der Auftragnehmer ein einmaliges Entgelt in Höhe von _____ EUR.

§ 3 Updates und Upgrades

(1) Dieser Vertrag erfasst auch die Übergabe und Hinterlegung des Quellcodes und der Entwicklungsdokumentation von Updates, Upgrades und sonstigen Aktualisierungen der Software (nachfolgend bezeichnet als "Software-Versionen"), die auf der Basis des zwischen den Parteien abgeschlossenen Pflege- und Wartungsvertrags (Anlage _____ zum Hauptvertrag) von dem Auftragnehmer erstellt werden.

(2) Der Auftragnehmer ist für alle Software-Versionen verpflichtet, unmittelbar nach Fertigstellung, spätestens jedoch mit Installation derselben, die jeweils aktualisierte Fassung von Quellcode und Entwicklungsdokumentation in der in § 1 Abs. 2 festgelegten Form an den Auftraggeber zu übergeben und diesem die Rechte nach § 2 zu verschaffen. Der Auftraggeber ist seinerseits zur Hinterlegung gem. § 1 Abs. 3–5 dieses Vertrags verpflichtet.

§ 4 Einsichtnahme

(1) Das dem Auftraggeber übertragene Eigentum und die eingeräumten Nutzungsrechte berechtigen den Auftraggeber, Einsicht in Quellcode und Entwicklungsdokumentation zu nehmen und beides vertragsgerecht zu nutzen. Der Auftraggeber verpfli...

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