UR.-NR. _________________________/_________________________ |
|
|
Verhandelt in _________________________ am |
|
|
Vor dem Notar |
|
|
|
|
_________________________ |
|
mit dem Amtssitz in _________________________ |
erschien:
Frau/Herr _________________________
– nachfolgend "Vollmachtgeber" genannt –
dem Notar ausgewiesen durch ihren _________________________ mit dessen Ablichtung für die Handakte des Notars er einverstanden ist. Der Erschienene ersuchte den Notar um die Beurkundung der folgenden
Kontrollvollmacht
und erklärte:
Hiermit bestimme ich
_________________________ (Vorname Name), geb. _________________________
– nachfolgend "Kontrollbevollmächtigter" genannt –
zum Kontrollbevollmächtigten über die am _________________________ vor dem Notar _________________________ mit Amtssitz in _________________________ unter Ur- Nr.: _________________________ beurkundete Vorsorgevollmacht sowie aller sonstiger von mir erteilten und zukünftig erteilter Vollmachten in vermögensrechtlichen und persönlichen Angelegenheiten. Seine Rechtshandlungen sollen dieselbe Wirksamkeit haben, wie wenn ich sie selbst ausführe. Die nachfolgenden Regelungen gelten auch für einen Vertreter und einen eventuellen Rechtsnachfolger des Kontrollbevollmächtigten.
1. Umfang der Kontrollbevollmächtigung
Der Kontrollbevollmächtigte hat die Aufgabe, alle Rechte des Vollmachtgebers gegenüber seinem Bevollmächtigten wahrzunehmen, die auch dem Vollmachtgeber zustehen. Dies sind insbesondere die Kontroll- und Herausgaberechte nach §§ 665 ff. BGB. Der Kontrollbevollmächtigte kann darüber hinaus wie ein vom Betreuungsgericht nach § 1896 Abs. 3 BGB (ab 1.1.2023: §§ 1814, 1815 BGB) bestellter Kontrollbetreuer die dem Vollmachtgeber dem Bevollmächtigten gegenüber zustehenden Rechte geltend machen. Er ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Der Kontrollbevollmächtigte hat insbesondere, ohne dass dies abschließend gemeint wäre, die Befugnis:
a) |
Rechenschaft über meine Vermögensverhältnisse sowie Auskunft über meine persönlichen Verhältnisse zu verlangen; |
b) |
meine Rechte gegenüber dem Bevollmächtigten wahrzunehmen, außergerichtlich wie gerichtlich; |
c) |
zur Bestimmung eines Dritten, dem die Aufgaben des Bevollmächtigten übertragen werden (z.B. Rechtsanwalt, Steuerberater, Anlageberater); |
d) |
Prüfung der jährlichen Rechnungslegung und Entlastung des Bevollmächtigten für seine Tätigkeit mit befreiender Wirkung gegenüber der Vollmachtgeberin und seinen Rechtsnachfolgern; |
e) |
die Höhe der Vergütung des Bevollmächtigten zu bestimmen; |
f) |
Entscheidungen über das Abweichen vom Auftrag (§ 665 Satz 2 BGB) vorzunehmen; |
g) |
zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zugunsten des Vollmachtgebers; |
h) |
das zur Auftragsführung für den Vollmachtgeber Erhaltene herauszuverlangen; |
i) |
zur Geltendmachung des durch die Geschäftsführung Erhaltenen für den Vollmachtgeber; |
j) |
für den Fall der Geschäfts- oder Handlungsunfähigkeit, Krankheit, Ortsferne oder Verschollenheit des Vollmachtgebers – ohne dass dies abschließend gemeint wäre –, die Vorsorgevollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten, ganz oder in Bezug auf einzelne Aufgaben, auf Dauer oder vorübergehend, zu widerrufen, sowie das der Vorsorgevollmacht zugrunde liegende Rechtsverhältnis zu kündigen und Kündigungserklärungen des Bevollmächtigten entgegen zu nehmen; insbesondere im Falle des Verdachts auf Missbrauch der Vollmacht, den Bevollmächtigten zu entlassen und einen oder mehrere neue Bevollmächtigte zu ernennen; |
k) |
bei dem zuständigen Betreuungsgericht die Bestellung eines Betreuers anzuregen; |
l) |
die Geschäftsbesorgung des Bevollmächtigten im Innenverhältnis zu überwachen; |
m) |
die Zustimmung zur Veräußerung oder Belastung von Grundvermögen gegenüber dem Bevollmächtigten zu erteilen. |
Im Falle der Kündigung des Geschäftsbesorgungsvertrages durch den Bevollmächtigten hat der Kontrollbevollmächtigte in erster Linie einen neuen geeigneten Bevollmächtigten zu bestimmen. Nur für den Fall, dass kein anderweitiger Bevollmächtigter bestimmt wird, hat er für mich unverzüglich beim zuständigen Betreuungsgericht eine Betreuung anzuregen und einen geeigneten Betreuer vorzuschlagen, falls ich zu diesem Zeitpunkt aufgrund einer psychischen, körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung meine Angelegenheiten ganz oder zum größten Teil nicht selbst besorgen kann. In diesem Fall hat der Kontrollbevollmächtigte dafür zu sorgen, dass der Bevollmächtigte seine Tätigkeit fortführt, bis ein gesetzlicher Betreuer bestellt worden ist oder von der Einrichtung einer Betreuung abgesehen wurde.
2. Beginn, Dauer und Beendigung der Geschäftsbesorgung
Die Kontrollbevollmächtigung beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Vollmachtgeber diesen Wunsch dem Kontrollbevollmächtigten mitteilt.
Die Kontrollbevollmächtigung beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem dem Bevollmächtigten die Originalausfertigung der Generalvollmacht durch den Kontrollbevollmächtigten ausgehändigt wird oder der Bevollmächtigte so...