Rz. 17
Die Musterbedingungen des Verbandes, und zwar die ARB 94 und folgende, beinhalten den Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2g ARB 2010). Diese beziehen sich auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten. Hierbei handelt es sich um eine Leistungsart, die im Wesentlichen nur Bedeutung im Hinblick auf Fragen der Fahrerlaubnis hat (vgl. § 18 Rn 18 ff.).
Rz. 18
Rechtsschutz vor Verwaltungsgerichten in anderen als verkehrsrechtlichen Verwaltungsangelegenheiten sehen die ARB 2010 nicht vor. Diese Lücke in den Bedingungen wurde von etlichen Rechtsschutzversicherern durch die Einführung des Verwaltungs-Rechtsschutzes, oder auch Verwaltungsgerichts-Rechtsschutz genannt, ausgefüllt. Es handelt sich um eine Leistungsart, die Eingang in viele Bedingungswerke gefunden hat.
Rz. 19
Zur Ergänzung des Verwaltungs-Rechtsschutzes in Verkehrssachen haben etliche Rechtsschutzversicherer den "allgemeinen" Verwaltungs-Rechtsschutz eingeführt. Dieser bezieht sich im Regelfall auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Verwaltungsgerichten. Dieser Verwaltungs-Rechtsschutz bezieht sich lediglich auf den privaten Bereich der versicherten Personen.
Rz. 20
Von Bedeutung kann der allgemeine Verwaltungs-Rechtsschutz sein:
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bei der Klage gegen Prüfungsentscheidungen von Schulen oder Hochschulen, |
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bei der Klage gegen die Nichtvergabe eines Studienplatzes, |
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bei der Klage gegen die Entziehung des Jagd- oder Waffenscheines, |
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bei der Klage gegen das Verbot der Berufsausübung durch das Gewerbeamt. |
Rz. 21
Versichert ist im Regelfall nur die gerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen vor einem deutschen Verwaltungsgericht. Nicht versichert sind somit die Antragsstellung bei der zuständigen Behörde und auch nicht die Einlegung des notwendigen Widerspruchs nach dem Erlass eines ablehnenden Bescheides.
Rz. 22
Der notwendige Rechtsschutzfall gilt hier nach § 4 Abs. 1c ARB 2010 als eingetreten, in dem Zeitpunkt, indem der Versicherte oder ein Dritter gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen hat oder verstoßen haben soll. Im Regelfall ist der Tag des Erlasses des ablehnenden Bescheides der Tag des Rechtsschutzfalles. Zu beachten ist der Fall, der den Rechtsschutzfall auslösenden Willenserklärung. Liegt diese vor Beginn des Versicherungsschutzes oder fällt sie in die Wartezeit, so besteht kein Versicherungsschutz, auch wenn der Rechtsschutzfall nach Ablauf der Wartezeit eingetreten ist. Als auslösende Willenserklärung gilt zum Beispiel der Tag an dem der Antrag gestellt wurde, der zu dem ablehnenden Bescheid der Behörde führte.
Rz. 23
Ob im Einzelfall eine Wartezeit als vereinbart gilt, muss von Fall zu Fall anhand der zugrunde liegenden Bedingungen geprüft werden.
Rz. 24
Der allgemeine Verwaltungs-Rechtsschutz kann bei einigen Gesellschaften nicht nur von Privatpersonen, sondern auch von Gewerbetreibenden und Selbstständigen abgeschlossen werden. Im privaten Bereich besteht die Möglichkeit, den allgemeinen Verwaltungs-Rechtsschutz, d.h. im Nicht Verkehrs-Rechtsschutz, den Rechtsschutz entweder nur für die gerichtliche Auseinandersetzung oder auch für Widerspruchverfahren abzuschließen.
Rz. 25
Rechtsschutz besteht auch hier nur, wenn kein Risikoausschluss eingreift. Von besonderer Bedeutung ist hier der Risikoausschluss des § 3 Abs. 1d ARB 2010, dass sog. Baurisiko. Hiervon betroffen ist eine Vielzahl von Klagen, z.B. gegen die Versagung einer Baugenehmigung und gegen Auflagenbescheide der Baubehörde.
Rz. 26
Auch hier muss wieder darauf hingewiesen werden, dass nicht alle Rechtsschutzprodukte und nicht alle Versicherer dieses Angebot auf den Markt gebracht haben. Zudem muss bedacht werden, dass die Ausgestaltung des Produkts "Verwaltungs-Rechtsschutz" sehr unterschiedlich sein kann.
Es besteht die Möglichkeit, dass die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Asyl-, Ausländer- und Sozialhilferecht und Streitigkeiten über den Zugang zum Hochschulstudium und aus dinglichen Rechten an Grundstücken; Gebäuden und Gebäudeteile durch hauseigene Bedingungen ausgeschlossen sind.
Im Rahmen der ARB 2010 besteht in diesen Fällen kein Rechtsschutz. Dies gilt auch für die ARB 2012. Obwohl die meisten Rechtsschutzversicherer den Allgemeinen Verwaltungs-Rechtsschutz im Angebot haben, fand er keinen Eingang in die ARB 2012.
Zum allgemeinen Verwaltungs-Rechtsschutz sind bisher zwei Urteile ergangen.