Rz. 17

BGH v. 27.11.2012 – XII ZB 460/11[16]

Zitat

Einem in der Vorinstanz anwaltlich vertretenem Rechtsmittelgegner kann im Allgemeinen Verfahrenskostenhilfe erst dann gewährt werden, wenn das Rechtsmittel begründet worden ist und die Voraussetzungen für eine Verwerfung nicht vorliegen.

Der Antragstellerin ist die begehrte Verfahrenskostenhilfe zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverteidigung mutwillig ist (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).

Aus § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO, wonach in einem höheren Rechtszug nicht zu prüfen ist, ob die Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat, folgt nicht, dass Verfahrenskostenhilfe ausnahmslos in jedem Fall zu bewilligen ist. Denn die dieser Bestimmung innewohnende Vermutungswirkung, dass die Verteidigung des Urteils der Vorinstanz hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig ist, gilt nur für die Verteidigung der angefochtenen Entscheidung als solche. Sie besteht demgegenüber nicht dafür, dass die Hinzuziehung des Rechtsanwalts in jeder Lage des Rechtsmittelverfahrens nicht mutwillig ist, und gebietet deshalb nicht, dem Rechtsmittelbeklagten Verfahrenskostenhilfe bereits zu einem Zeitpunkt zu gewähren, in der dies zur Wahrung seiner Rechte noch nicht notwendig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 30.6.2010 – XII ZB 80/08, FamRZ 2010, 1423 Rn 13 m.w.N.).

Der Senat hält deswegen an der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fest, wonach einem Rechtsmittelgegner, jedenfalls dann, wenn er – wie hier – in der Vorinstanz anwaltlich vertreten war, im Allgemeinen Verfahrenskostenhilfe erst gewährt werden kann, wenn das Rechtsmittel begründet worden ist und die Voraussetzungen für eine Verwerfung des Rechtsmittels nicht gegeben sind (vgl. Senatsbeschlüsse v. 28.4.2010 – XII ZB 180/06, FamRZ 2010, 1147 Rn 7 m.w.N. und vom 7.2.2001 – XII ZR 26/99, NJW-RR 2001, 1009).

[16] BGH FuR 2013, 97 = FamRZ 2013, 122.

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