Rz. 44

In Verfahren mit Anwaltszwang besteht auch für die Beschwerde Anwaltszwang. Ehegatten müssen sich auch bei der Einlegung einer isolierten Beschwerde in einer Folgesache der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.[49] Somit erstreckt sich der Anwaltszwang auch auf die Einlegung der Beschwerde gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs in einer Scheidungsverbundentscheidung.[50]

[50] OLG Bremen, Beschl. v. 2.12.2013 – 4 UF 161/13, FamRZ 2014, 596; OLG Köln FamRZ 2013, 1604; Keidel/Sternal/Weber, FamFG, 17. Aufl., § 64 Rn 50 und § 114 Rn 7; Musielak/Borth/Grandel, FamFG, 4. Aufl., § 114 Rn 3.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?