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In Verfahren mit Anwaltszwang besteht auch für die Beschwerde Anwaltszwang. Ehegatten müssen sich auch bei der Einlegung einer isolierten Beschwerde in einer Folgesache der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.[49] Somit erstreckt sich der Anwaltszwang auch auf die Einlegung der Beschwerde gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs in einer Scheidungsverbundentscheidung.[50]
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