Rz. 22

OLG München, Beschl. v. 18.11.2010 – 33 UF 1650/10[25]

Zitat

1. Gegen die Ablehnung eines beantragten Arrests in einer Familienstreitsache ist die Beschwerde nach § 58 FamFG und nicht die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO eröffnet.

2. Der Verfahrenswert in einem Arrestverfahren als Familienstreitsache ist nach billigem Ermessen zu bestimmen, wobei in der Regel ein Drittel des Betrags des zu sichernden Anspruchs angesetzt werden kann.

OLG Koblenz, Beschl. v. 18.12.2012 – 13 UF 948/12[26]

Zitat

Gegen die Ablehnung eines Arrestantrags ohne mündliche Verhandlung in Familiensachen ist die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO und nicht die befristete Beschwerde nach § 58 FamFG statthaft.

KG v. 17.1.2013 – 13 UF 244/12[27]

Zitat

Gegen die Zurückweisung des Arrestantrages ohne Anhörung des Antragsgegners ohne mündliche Verhandlung in einer Familiensache findet die sofortige Beschwerde gemäß § 567 ZPO statt. Auch bei der Veräußerung des einzigen dinglichen Vermögens kommt es für die Annahme eines Arrestgrundes auf die Gesamtumstände an.

[25] OLG München FamRZ 2011, 746; ebenso OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 234.
[27] BGH FamRZ 2013, 1673.

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