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Zwischen- und Nebenentscheidungen sind in aller Regel nicht selbstständig anfechtbar. Ausnahmen hiervon sind im FamFG ausdrücklich geregelt. Für diese wird in der Norm auf die Vorschriften der ZPO über die sofortige Beschwerde verwiesen (§§ 567572 ZPO).

Derartige Regeln finden sich z.B. bei Maßnahmen gegen

einen Beschluss, mit dem die Hinzuziehung als Beteiligter abgelehnt wird (§ 7 FamFG), weil über die Zurückweisung eines Antrages auf Beteiligung durch Beschluss zu entscheiden ist;
einen Beschluss, mit dem ein Ablehnungsgesuch als unbegründet zurückgewiesen wird (§ 6 Abs. 2 FamFG);
einen Beschluss, mit dem Zwangsmaßnahmen angedroht werden (§ 35 Abs. 5 FamFG);
einen Beschluss im Vollstreckungsverfahren betr. eine fG-Maßnahme (§ 87 Abs. 4 FamFG).

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