Dr. iur. Wolfram Viefhues
Rz. 81
BGH, Beschl. v. 13.1.2021 – XII ZB 329/20
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1. Begehrt ein Verfahrensbeteiligter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Behauptung, ein fristgebundener Schriftsatz sei auf dem Postweg verloren gegangen, ist Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn der Antragsteller aufgrund einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe des in Verlust geratenen Schriftsatzes zur Post glaubhaft macht, dass der Verlust mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Verantwortungsbereich seines Verfahrensbevollmächtigten eingetreten ist (im Anschluss an Senatsbeschlüsse v. 2.12.2020 – XII ZB 324/20, juris Rn 7 m.w.N. und v. 13.12.2017 – XII ZB 356/17, FamRZ 2018, 447 sowie an BGH, Beschl. v. 22.9.2020 – II ZB 2/20, juris).
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BGH, Beschl. v. 23.9.2020 – XII ZB 94/20
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1. Einem Beteiligten im Kindesunterhaltsverfahren ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Beschwerdefrist zu gewähren, wenn er innerhalb der Frist ein vollständiges Verfahrenskostenhilfegesuch eingebracht hat und vernünftigerweise nicht damit rechnen musste, dass der Antrag wegen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt werde (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 26.10.2005 – XII ZB 125/05, FamRZ 2006, 32).(Rn 13)
2. Die bloße – anwaltlich versicherte – Behauptung, der Schriftsatz sei an einem bestimmten Tag "bei der Post aufgegeben worden", ist zur Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrunds bereits im Ansatz nicht geeignet; das muss einem Rechtsanwalt auch ohne gerichtlichen Hinweis bekannt sein (im Anschluss an BGH Beschlüsse v. 22.9.2020 und v. 16.11.2020 – II ZB 2/20, juris) (Rn 11).
BGH, Beschl. v. 12.6.2019 – XII ZB 432/18
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Ein Wiedereinsetzungsantrag braucht nicht ausdrücklich gestellt zu werden; er kann auch stillschweigend in einem Schriftsatz enthalten sein, wobei es ausreicht, dass in diesem Schriftsatz konkludent zum Ausdruck gebracht wird, das Verfahren trotz verspäteter Einreichung der Rechtsmitteleinlegungs- oder Rechtsmittelbegründungsschrift fortsetzen zu wollen (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 5.2.1975 – IV ZB 52/74, BGHZ 63, 389 = NJW 1975, 928).
BGH, Beschl. v. 1.3.2017 – XII ZB 448/16
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Bei gesonderter Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch muss diese mit dem statthaften Rechtsmittel angegriffen werden, weil andernfalls die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag rechtskräftig und für die Entscheidung über die Verwerfung des Rechtsmittels bindend wird (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 8.1.2016 – I ZB 41/15, NJW-RR 2016, 507). (Rn 8)
BGH, Beschl. v. 11.11.2015 – XII ZB 257/15
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Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten (§ 236 Abs. 2 ZPO). Hierzu gehört eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe, aus der sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen das Fristversäumnis beruht, und auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Versäumung der Frist gekommen ist (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 3.7.2008 – IX ZB 169/07, NJW 2008, 3501).