Rz. 49

Ein besonderer Arbeitsschutz besteht für Kinder (unter 15 Jahren) und Jugendliche (ab 15 und bis 18 Jahren). Europarechtliche Grundlage ist die RL über den Jugendarbeitsschutz (94/33/EG). Wie beim Frauenarbeitsschutz (siehe oben Rdn 37 ff.) sind in dem maßgebenden Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend (JArbSchG) ebenfalls Regelungen für die Arbeitszeit und Beschäftigungsbeschränkungen sowie zur Gesundheitsvorsorge getroffen worden. Für die Geltung dieses aushangpflichtigen Gesetzes sind weder ein rechtswirksamer Arbeitsvertrag noch ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis erforderlich. Ausgenommen vom Geltungsbereich sind lediglich bestimmte Arten geringfügiger, nicht regelmäßig zu erbringender Hilfeleistungen. (Berufs-)Ausbildungsverhältnisse aller Art sind ausdrücklich eingeschlossen.

I. Besondere Arbeitszeitregelungen

 

Rz. 50

Die Regelungen der Arbeitszeit für Personen unter 18 Jahren ergeben sich nicht aus dem ArbZG, sondern aus dem JArbSchG (§ 18 Abs. 2 ArbZG). Dieses unterscheidet zwischen den Regelungen der Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen. Das Gesetz knüpft die Zulässigkeit der Beschäftigung und den Umfang der Arbeitszeit an einzelne Altersstufen. Die strengsten Regeln sind naturgemäß für die Beschäftigung von Kindern vorgesehen, die nur in eng begrenztem Rahmen gem. der Verordnung über den Kinderarbeitsschutz (KindArbSchV) und z.T. nur mit behördlicher Genehmigung zulässig ist (vgl. dazu im Einzelnen Rdn 62). Das JArbSchG gilt für die dort genannten Beschäftigungsarten in Deutschland und seit 2013 auch in der ausschließlichen Wirtschaftszone (§ 1 JArbSchG). Auf Seeschiffen gilt seit 2013 das SeeArbG.

 

Rz. 51

Die Arbeitszeit von Jugendlichen ist definiert als Zeit zwischen Anfang und Ende der täglichen "Beschäftigung", während das ArbZG von "Arbeit" spricht. Daraus ist zu entnehmen, dass Art und Inhalt der Beschäftigung nur eine untergeordnete Rolle spielen. Die Arbeitszeit ist im Regelfall auf acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich in – im Gegensatz zum ArbZG – einer Fünf-Tage-Woche (Montag bis Freitag) beschränkt, zuzüglich der Ruhepausen (§ 4 Abs. 1 JArbSchG). Ausnahmen sind in begrenztem Umfang unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 9 Stunden täglich möglich. Samstagsarbeit ist nur ausnahmsweise zulässig, wobei diese Einschränkung nicht für die Berufsschule gilt. Durch werktägliche Feiertage ausfallende Arbeitszeit wird auf die wöchentliche Arbeitszeit angerechnet, braucht also nicht vor- oder nachgeholt zu werden (§ 4 Abs. 4 JArbSchG).

 

Rz. 52

Erweitert gegenüber dem ArbZG sind die Pausenzeiten von mindestens 30 Minuten (Arbeitszeit zwischen 4 ½ und sechs Stunden) bzw. 60 Minuten (Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden). Eine Pause von mindestens 15 Minuten muss spätestens nach 4 ½-stündiger Beschäftigung gewährt werden.

 

Rz. 53

Die tägliche Ruhezeit (Freizeit) muss mindestens 12 Stunden betragen. Abweichend vom ArbZG darf keine Rufbereitschaft in die Ruhezeit gelegt werden. Für das abendliche Ende der Arbeitszeit und die Nachtarbeit enthält das Gesetz eine komplizierte branchen- und altersabhängige Regelung (§ 14 JArbSchG). Ähnliches gilt für die Beschäftigung an Samstagen, Sonn- und Feiertagen. Zwei Tage in der Woche müssen arbeitsfrei bleiben. Mit Bereitschaftsdienst dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.

 

Rz. 54

Häufig problematisch, gerade beim Abschluss von Ausbildungsverträgen in kleineren Unternehmen, ist die Bestimmung des JArbSchG, dass die Berufsschulzeiten in vollem Umfang, einschließlich der Pausen, auf die Arbeitszeit angerechnet werden. Dies gilt selbst für den Schulbesuch an einem – sonst arbeitsfreien – Samstag. Aus der öffentlich-rechtlichen Berufsschulpflicht ergibt sich insoweit ein Leistungsverweigerungsrecht hinsichtlich der Arbeit im Betrieb (vgl. Schaub, a.a.O., § 161 Rn 24). Die Anrechnung der Berufsschulzeiten endet erst mit dem 18. Lebensjahr. Ein Entgeltausfall darf durch den Berufsschulbesuch nicht eintreten, es besteht Anspruch auf die übliche Lohnzahlung mit sämtlichen Zuschlägen.

 

Rz. 55

Ebenso wie die Arbeitszeit der Erwachsenen kann auch die der Jugendlichen durch Tarifverträge oder darauf beruhende Betriebsvereinbarungen gegenüber den gesetzlichen Vorgaben geändert werden, allerdings nur in eng begrenztem Umfang. Besteht in einem Tarifgebiet eine solche Abweichung, kann diese von nicht tarifgebundenen Arbeitgebern durch Betriebsvereinbarung oder Einzelvertrag übernommen werden.

II. Spezielle Beurteilung der Arbeitsbedingungen

 

Rz. 56

Über die allgemeinen Vorschriften des § 5 ArbSchG zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen hinaus enthält das JArbSchG die Forderung nach einer Beurteilung der speziellen, mit der Beschäftigung Jugendlicher verbundenen Gefahren (§ 28a JArbSchG). Dies muss vor Beginn der Beschäftigung und bei jeder wesentlichen Änderung der Arbeitsbedingungen erfolgen. Insoweit liegt eine Erweiterung gegenüber dem ArbSchG vor, das den Zeitpunkt der Beurteilung dem Arbeitgeber überlässt. Der Inhalt der Beurteilung richtet sich nach den allgemeinen Anforderungen der §§ 4 und 5 ArbSchG, jedoch abgestimmt auf die b...

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