Rz. 47

Die bisher geltenden Regelungen aus der Verordnung zum Schutz der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) wurden mit Wirkung zum 1.1.2018 in das MuSchG integriert. Bisher musste der Arbeitgeber eine – über die nach § 5 ArbSchG durchzuführende allgemeine Gefährdungsbeurteilung hinaus – speziell auf die Arbeitsplätze werdender oder stillender Mütter ausgerichtete Beurteilung der Arbeitsbedingungen durchführen. Neu ist, dass für jeden Arbeitsplatz eine anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung seitens des Arbeitgebers durchgeführt werden muss. Das heißt, dass – unabhängig davon, ob eine Frau schwanger ist oder der Arbeitgeber überhaupt eine Frau beschäftigt – jeder Arbeitsplatz hinsichtlich Gefährdungen nach Art, Ausmaß und Dauer zu beurteilen ist (§ 10 MuSchG). Zweck der Beurteilung ist es, die Gefahren abzuschätzen, die für eine Schwangere oder stillende Mutter und ihr (ungeborenes) Kind bestehen und festzustellen, welche Schutzmaßnahmen (z.B. Umgestaltung des Arbeitsplatzes) erforderlich sind.

 

Rz. 48

Gem. § 14 Abs. 1 MuSchG besteht eine Dokumentationspflicht dieser anlassunabhängigen Gefährdungsbeurteilung. Alle beim Arbeitgeber beschäftigten Personen sind über die Ergebnisse der Beurteilung und etwaige zu ergreifende Maßnahmen zu unterrichten. Auf das Ergebnis der Beurteilung ist in drei Stufen zu reagieren (§ 13 MuSchG). Wird eine Gefahr für Sicherheit oder Gesundheit der jeweiligen Arbeitnehmerin festgestellt, so sind Arbeitsplatz bzw. Arbeitsbedingungen für die entsprechende Zeit umzugestalten. Ist dies nicht möglich oder wegen unverhältnismäßigem Aufwand nicht zumutbar, kann der Arbeitgeber eine Versetzung vornehmen. Ist auch dies nicht möglich oder zumutbar, besteht ein Beschäftigungsverbot (§ 13 MuSchG). Zum Arbeitsplatz gehört auch dessen direkte betriebliche Umgebung, wie z.B. die Sanitärräume oder seine Erreichbarkeit.

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