Rz. 10
Anknüpfungspunkt für die Abgrenzung im Bereich des SGB II ist daher der in § 11 SGB II definierte Einkommensbegriff und die von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entwickelte modifizierte Zuflusstheorie. Nach der vom Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung vertretenen modifizierten Zuflusstheorie ist Einkommen all das, was jemand in der sog. Bedarfszeit wertmäßig dazu erhält. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Antrag auf Leistungen nach dem SGB II grundsätzlich auf den Monatsersten des Antragsmonats zurückwirkt, mit der Folge, dass die im Antragsmonat zugeflossenen Einnahmen in Geld auch dann zu berücksichtigen sind, wenn der Antrag tatsächlich erst nach dem Eingang des Geldes gestellt wurde. Ein nach dem SGB II Leistungsberechtigter ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht befugt, durch Antragsrücknahme oder Beschränkung des Antrags einseitig in die materiell-rechtliche Rechtslage einzugreifen, um nach der Antragstellung zugeflossenes Einkommen in Vermögen zu wandeln.
Rz. 11
Einmalige Einnahmen werden nur im Monat ihres Zuflusses als Einkommen berücksichtigt. Bedarfsübersteigende Beträge im Monat des Zuflusses werden nicht mehr als Einkommen berücksichtigt, sondern werden im Folgemonat dem Vermögen zugeschlagen, was – wegen der Vermögensfreibeträge – in der Regel nur bei höheren einmaligen Einnahmen, zu einem Wegfall des Leistungsanspruchs führt.
Rz. 12
Zu beachten ist, dass Erbschaften, Pflichtteilsansprüche und aufgrund der gesetzlichen Ausnahme in § 11 Abs. 1 Nr. 7 SGB II auch, wenn sie während des Leistungsbezuges zufließen, nicht als Einkommen zu berücksichtigten sind. Im Monat des Zuflusses sind Erbschaften, Pflichtteilsansprüche und Vermächtnisse jedoch auch noch kein Vermögen. Dies hat zur Folge, dass der Leistungsberechtigte im Monat des Zuflusses über diesen Betrag frei disponieren darf. Er kann diesen Zufluss nutzen, um damit Schonvermögen i.S.d. § 12 SGB II zu erwerben. Zum Schonvermögen gehört etwa ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähige Person, für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge, ein selbst genutzte Hausgrundstücke (mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern) oder Eigentumswohnungen (von bis zu 130 Quadratmetern). Ferner fällt unter das Schonvermögen Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist. Dies gilt allerdings nur, wenn das Haugrundstück oder die Eigentumswohnung den Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll.