Dr. Sebastian Hofert von Weiss
Rz. 35
Eine Einzelunternehmung liegt vor, wenn ein Unternehmer seinen Betrieb ohne andere Gesellschafter oder nur mit einem stillen Gesellschafter unterhält. Kaufmann i.S.d. HGB ist der Einzelunternehmer dann, wenn er ein Handelsgewerbe betreibt (Istkaufmann; § 1 Abs. 1 HGB). Ein Handelsgewerbe liegt gem. § 1 Abs. 2 HGB vor, wenn das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Ist das gewerbliche Unternehmen nicht schon nach § 1 HGB ein Handelsgewerbe, so gilt es als solches, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist (Kannkaufmann, § 2 Satz 1 HGB) (zum Kaufmannsbegriff s. § 1 Rdn 8 ff.).
Rz. 36
Die Eigenkapitalbasis der Einzelunternehmung ist durch das Vermögen des Einzelunternehmers begrenzt. Es existiert keine gesetzlich vorgeschriebene Mindesthöhe des Haftungskapitals. Weil der Einzelunternehmer mit seinem gesamten Privatvermögen haftet, kann das eingebrachte Kapital jederzeit wieder entnommen werden. Eine Kapitalerweiterung kann er durch Zuführung weiteren Privatvermögens, durch Nichtentnahme erzielter Gewinne (Selbstfinanzierung) oder durch Aufnahme eines stillen Gesellschafters erreichen.
Rz. 37
Die stille Gesellschaft ist eine reine Innengesellschaft und keine Gesamthandsgemeinschaft wie die KG, da die Einlage des stillen Gesellschafters in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts übergeht (§ 230 Abs. 1 HGB; zur GbR s. § 9 Rdn 1 ff.). Geschäftsführungsbefugnisse und Vertretungsbefugnisse verbleiben grds. beim Inhaber des Unternehmens (§ 230 Abs. 2 HGB). Der stille Gesellschafter wird jedoch am Gewinn beteiligt (§ 231 Abs. 1 HGB).
Hinweis
Da das HGB keine Regelung über die genaue Gewinnverteilung enthält und nur von einem "den Umständen nach angemessenen Anteil" spricht (§ 231 Abs. 1 HGB), ist dringend zu empfehlen, eine ausdrückliche Regelung zur Gewinnverteilung in den Vertrag mit dem stillen Gesellschafter aufzunehmen. Anders als die Gewinnbeteiligung, kann die Verlustbeteiligung des stillen Gesellschafters gem. § 231 Abs. 2 HGB ausgeschlossen werden.
Rz. 38
Bei der typischen stillen Gesellschaft wird der stille Gesellschafter nicht an den stillen Reserven des Unternehmens beteiligt. Um eine übermäßige Bildung stiller Reserven zum Nachteil des stillen Gesellschafters zu vermeiden, kann ggf. eine Einbeziehung der stillen Reserven bei der Ermittlung des zu verteilenden Gewinns vertraglich vereinbart werden.
Rz. 39
Bei der unechten bzw. atypischen stillen Gesellschaft wird der stille Gesellschafter hingegen nicht nur am Gewinn und Verlust beteiligt, sondern durch Vertrag auch an den Vermögenswerten des Unternehmens, wie den stillen Reserven und/oder dem Firmenwert. Auch die Übernahme unternehmerischer Funktionen durch den stillen Gesellschafter ist bei der atypischen stillen Gesellschaft möglich. Derartige Vereinbarungen gelten jedoch nur im Innenverhältnis, d.h. zwischen dem Geschäftsinhaber und dem stillem Gesellschafter. Die Geschäftsführung und die Vertretung der Gesellschaft verbleiben weiter allein beim Geschäftsinhaber.