Dr. Sebastian Hofert von Weiss
Rz. 44
Die GmbH als Kapitalgesellschaft haftet gem. § 13 Abs. 2 GmbHG nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen (allgemein zur GmbH § 10 A.). Daher ist ihre Eigenkapitalausstattung für die Gläubiger von besonderer Bedeutung. Anders als bei der OHG oder hinsichtlich der Komplementäre der KG haftet das Privatvermögen der Gesellschafter bei der GmbH grds. nicht, sondern allein das Gesellschaftsvermögen der GmbH. Der Gesetzgeber hat daher Folgendes berücksichtigt:
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Es besteht ein tendenziell höheres Gläubigerrisiko durch Haftungsbeschränkung. |
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Schutzvorkehrungen für den Gläubiger sind zu treffen; gleichzeitig soll der Gläubiger aber auch selbst angehalten werden, sich zu schützen. |
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Gläubiger sind dadurch zu begünstigen, dass ihre Zahlungsansprüche bei fortzuführenden als auch bei zu liquidierenden Unternehmen vor denen der Eigentümer zu berücksichtigen sind (Rangordnung der Gläubiger/Gesellschafter). |
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Da den Gesellschaftsgläubigern nur das Gesellschaftsvermögen haftet, muss der Gesetzgeber die Aufbringung und Erhaltung des Mindestkapitals garantieren. Das Gesetz unterscheidet zwischen zwei Arten dieses Gläubigerschutzsystems: die ursprüngliche GmbH und die GmbH in der Variante der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft (UG). |
Rz. 45
Das Mindestkapital der GmbH beträgt gem. § 5 Abs. 1 GmbHG 25.000,00 EUR. Das Stammkapital der UG kann demgegenüber zwischen 1,00 EUR und 24.999,00 EUR variieren. Während bei der GmbH zwischen Sach- und Bareinlagen gewählt werden kann, kommt bei der UG nur die Bargründung in Betracht (§ 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG). Dies gilt auch für Kapitalerhöhungen, solange das förmlich eingetragene Kapital der UG 25.000,00 EUR nicht erreicht hat. Die konkrete Höhe des Stammkapitals ist gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG zwingend im Gesellschaftsvertrag festzusetzen und gem. § 10 Abs. 1 GmbHG ins Handelsregister einzutragen. Im Unterschied zur GmbH darf die Anmeldung der UG zum Handelsregister nur erfolgen, wenn die Bareinlage vollständig erbracht ist (§ 5a Abs. 2 Satz 1 GmbHG).
Die nachträgliche Kapitalerhöhung erfordert einen satzungsändernden Beschluss gem. §§ 53 ff. GmbHG. Das genehmigte Kapital bezeichnet eine Ermächtigung der Geschäftsführer im Rahmen ihrer Geschäftsführung in gewissen Grenzen über Kapitalerhöhungen selbstständig zu entscheiden (§ 55a GmbHG).
Rz. 46
Der Nennbetrag eines jeden Geschäftsanteils muss gem. § 5 Abs. 2 Satz 1 GmbHG auf volle EUR lauten. Hieraus folgt, dass die Mindestgröße eines Geschäftsanteils 1,00 EUR betragen muss. Die Nennbeträge der Geschäftsanteile der einzelnen Gesellschafter können dabei variieren, müssen allerdings in ihrer Gesamtsumme mit dem Stammkapital deckungsgleich sein (§ 5 Abs. 3 GmbHG).
Rz. 47
Für die Anmeldung der GmbH zum Handelsregister ist erforderlich, dass mindestens ein Viertel des Stammkapitals und zugleich – unter Berücksichtigung des Gesamtnennbetrages der Geschäftsanteile, für die Sacheinlagen zu leisten sind – mindestens die Hälfte des Mindeststammkapitals, eingezahlt wurde (§ 7 Abs. 2 GmbHG). Sacheinlagen sind vollständig zu bewirken (§ 7 Abs. 3 GmbHG). Das statuarische Stammkapital der UG ist vollständig einzuzahlen, eine Sachgründung ist unzulässig.
Rz. 48
Die Gesellschafter sind zur Einlagenleistung verpflichtet. Kommen die Gesellschafter dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig nach, werden Verzugszinsen fällig (§ 20 GmbHG). Darüber hinaus kann die Satzung eine Vertragsstrafe vorsehen. Die Zins- und Verzugsbeträge darf die Gesellschaft frei verwenden; sie muss diese insb. nicht wie ein Agio behandeln, sondern darf sie an die Gesellschafter ausschütten.
Im Fall verzögerter Einzahlung kann die Gesellschaft die Einlageverpflichtung gegen den säumigen Gesellschafter einklagen und vollstrecken oder die Kaduzierung des Geschäftsanteils betreiben (§ 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GmbHG). Voraussetzung der Kaduzierung ist zunächst eine nochmalige Zahlungsaufforderung unter Nachfristsetzung (mindestens ein Monat) und unter deutlicher Androhung des Verlusts des Geschäftsanteils sowie der bisher geleisteten Einlagen. Verstreicht die Frist fruchtlos, so geht mit der Verlustigerklärung der Gesellschaft (§ 21 Abs. 2 Satz 1 GmbHG) die Gesellschafterstellung des säumigen Gesellschafters auf die Gesellschaft selbst über. § 33 GmbHG steht dem nicht entgegen. Die Kaduzierung des Geschäftsanteils bewirkt dabei nicht die Schuldbefreiung des (Ex-)Gesellschafters von seiner Zahlungsverpflichtung (§ 21 Abs. 3 GmbHG). Nun können jedoch auch etwaige Rechtsvorgänger des säumigen (Ex-)Gesellschafters für den ausstehenden Anspruch in die Haftung genommen werden (§ 22 GmbHG). Ist der fällige Betrag auch auf diesem Wege nicht beizutreiben, kann der kaduzierte Geschäftsanteil versteigert werden (§ 23 Satz 1 GmbHG). Befriedigt auch eine Versteigerung die Einlageforderung nicht (vollständig), haften für den (Differenz-)Betrag neben dem ursprünglichen Gesellschafter gem. § 21 Abs. 3 GmbHG auch die Mitgesellschafter im Verhältnis ihrer Geschäftsanteile (§ 24 ...