Rz. 19

1. Fragen

1. Was bezeichnet man als Familiensachen?
2. Die A möchte sich scheiden lassen. Hierzu stellt sie einen Scheidungsantrag beim AG Neuwied. Was wird das Gericht tun?
3. A, die kein Einkommen hat, möchte sich von ihrem Ehemann B scheiden lassen, der über ein monatliches Einkommen von 4.000 EUR netto verfügt. Unterhaltsberechtigte Kinder haben sie und ihr Mann nicht. Bekommt A Verfahrenskostenhilfe?

2. Antworten

1. Verfahren in Ehesachen, über die Regelung der elterlichen Gewalt über ein Kind, über die Regelung des persönlichen Umgangs mit dem Kind, über die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil, über die eheliche Unterhaltspflicht und den Versorgungsausgleich, Güterrechtsstreitigkeiten, Zuweisungen von Vermögensgegenständen in Anrechnung auf den Zugewinnausgleichsanspruch und weitere, siehe dazu § 111 FamFG.
2. Es wird A darauf hinweisen, dass in einem Scheidungsverfahren Anwaltszwang herrscht, so dass sie nicht postulationsfähig ist.
3. Nein, A müsste ihren Mann um Verfahrenskostenvorschuss bitten bzw. einen solchen gerichtlich beantragen oder im Wege der einstweiligen Anordnung begehren. Verfahrenskostenhilfe tritt hinter dem Verfahrenskostenvorschuss zurück.

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