Rz. 15

Das Gericht ist berechtigt, auf Antrag die getroffenen einstweiligen Anordnungen aufzuheben oder abzuändern, § 54 FamFG. Entsprechende Anträge sind zu begründen. Das Gericht entscheidet über den Antrag durch begründeten Beschluss. Es kann die Vollziehung der einstweiligen Anordnung vor seiner Entscheidung aussetzen. Über eine Aufhebung oder Abänderung einer einstweiligen Anordnung über die elterliche Sorge kann das Gericht von Amts wegen entscheiden. Sofern es eine einstweilige Anordnung über den persönlichen Umgang des nicht sorgeberechtigten Elternteils mit einem gemeinsamen Kind oder über die Herausgabe des Kindes erlassen hat, kann es diese von Amts wegen nur aufheben oder ändern, wenn die einstweilige Anordnung ohne Anhörung des Jugendamtes ergangen war. Ist die einstweilige Anordnung ohne mündliche Verhandlung ergangen, muss auf Antrag nach mündlicher Verhandlung erneut beschlossen werden.

Sofern eine anderweitige Regelung über den Streitgegenstand in Kraft tritt, über den sich auch die einstweilige Anordnung verhält, tritt diese außer Kraft. Dies gilt auch dann, wenn der Scheidungsantrag oder die Klage zurückgenommen oder rechtskräftig abgewiesen wird oder sich die Hauptsache durch Tod einer der Parteien erledigt.

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