Dr. Wolfgang Kürschner, Dr. iur. Sebastian Müller
Rz. 45
Im Falle der Nichterfüllung des Vergleichs ist zunächst die Klage auf Erfüllung aus dem Vergleich, beim Prozessvergleich die unmittelbare Zwangsvollstreckung gegeben, sofern der Vergleich einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Der Rücktritt nach § 323 BGB ist nicht ohne weiteres möglich, vielmehr nur dann, wenn gerade die pünktliche Einhaltung der im Vergleich ausbedungenen Zahlungsfrist wesentliches Moment des Vergleichs war. Dies wird bei Unfällen, die dem Vergleich zugrunde liegen, häufig der Fall sein. Es kann aber auch die alsbaldige Zahlung weniger wichtig gewesen sein als die Beseitigung des Streits über die Höhe der Ansprüche, sodass ein Rücktritt wegen unpünktlicher Zahlung nicht zulässig ist.
Rz. 46
In der forensischen Praxis gibt es eine Reihe von Möglichkeiten, den Schuldner zu fristgerechter Zahlung zu motivieren: Erlass eines Teilbetrages bei Zahlung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt, höhere Zahlungsverpflichtung und Verzinsung bei nicht rechtzeitiger Erfüllung. Eine andere Variante besteht in der Einräumung von Ratenzahlungen und der Vereinbarung eines geringeren Gesamtbetrages, wenn dieser vollständig bis zu einem bestimmten Tag erbracht wird. Schließlich gibt es die Möglichkeit, die Nichteinhaltung von pünktlichen Raten zu sanktionieren, indem vereinbarungsgemäß dann der gesamte Restbetrag zur Zahlung fällig werden soll. Oft wird in eine derartige Verfallklausel als Bedingung lediglich Zahlungsrückstand aufgenommen. Zahlungsrückstand setzt im Gegensatz zum Verzug (§ 286 BGB) kein Verschulden voraus. In Betracht kommt auch die Vereinbarung eines befristeten Rücktrittsrechts für den Fall, dass eine der Parteien mit der Zahlung der Vergleichssumme in Rückstand gerät.