Rz. 16
Der Fahrer ist - neben dem Halter, der ihn durch gelegentliche und überraschende Stichproben kontrollieren (OLG Hamm NZV 2004, 51; OLG Naumburg zfs 2018, 652), ihn aber auch durch geeignete Mittel in die Lage versetzen muss, das Ladegewicht zu bestimmen oder zumindest eine Überladung zu vermeiden (OLG Frankfurt zfs 2019, 709) - für die Sicherung der Ladung und die Einhaltung der zulässigen Höchstgewichte verantwortlich. Er darf sich allerdings bei der Übernahme eines bereits beladenen Lkws auf die Angaben des Verladers verlassen und braucht - wenn nicht ausnahmsweise Anzeichen für eine Überladung vorliegen - das Gewicht nicht selbst zu ermitteln (OLG Düsseldorf NZV 1997, 192).
Rz. 17
Dem Fahrer kann auch nicht immer vorgeworfen werden, dass er die Überladung nicht am Umfang der übernommenen Ladung erkannt hat. Das gilt namentlich dann, wenn das Gewicht in Abhängigkeit von Materialart und Trockenzustand Schwankungen unterworfen ist (OLG Düsseldorf DAR 1997, 83).
Rz. 18
Deuten dagegen gewichtige Indizien, wie z.B. über die Bordwand hinaus ragende Ladung und niedergedrückte Reifen (AG Eggenfelden DAR 2003, 478) auf eine Überladung hin, darf der Fahrer nicht bis zu einer Veränderung des Lkw-Fahrverhaltens abwarten, sondern muss sofort reagieren (OLG Stuttgart NZV 1996, 417), zumal bei schweren Lkws moderner Bauart die im mittleren Bereich liegenden Überladungen am Fahrverhalten selbst nicht mehr wahrnehmbar sind. Er muss sich dann schnellstmöglich mit einer Wiegung Sicherheit verschaffen (OLG Koblenz NZV 1997, 194). Dies gilt vor allem bei Material, das wie z.B. Holz je nach Zustand unterschiedliches spezifisches Gewicht haben kann (OLG Stuttgart NZV 2003, 541; AG Lüdinghausen DAR 2010, 152).
Nach Auffassung des OLG Frankfurt (zfs 2019, 709) soll es nicht darauf ankommen, ob der Fahrer die Überladung erkennen konnte, vielmehr soll es für einen Fahrlässigkeitsvorwurf ausreichen, wenn er sich nicht die für das Erkennen einer Überladung notwendigen Mittel von dem Arbeitgeber besorgt hat.
Soll dem Halter ein Verstoß gegen die ihm gem. § 32 Abs. 2 StVO obliegende Aufsichts- und Überwachungspflicht vorgeworfen werden, muss angegeben werden, woraus sich gerade die Kenntnis des Halters von der unzulässigen Inbetriebnahme des Fahrzeuges ergeben soll.
Der Tatbestand ist nämlich nicht bereits durch eine ungenügende Ladungssicherung oder Überladung erfüllt, sondern besteht im Anordnen oder der Zulassung der Fahrt trotz Kenntnis ihrer Unzulässigkeit (OLG Bamberg zfs 2018, 652), sofern dem Halter nicht vorgeworfen werden kann, dem Fahrer nicht die für das Erkennen einer Überladung erforderlichen Mittel an die Hand gegeben zu haben (OLG Frankfurt zfs 2019, 709).